Eine steuerlich nicht vertretene GmbH, die Jahresumsätze von ca.
60.000 € und jährliche Verluste von ca. 4.000 € erzielt, kann von
der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz befreit werden, wenn die
elektronische Übermittlung für sie wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies ist der
Fall, wenn die für die elektronische Übermittlung erforderliche Software mehr
als 250 € kostet und die Umstellung einen zeitlichen Mehraufwand von ca.
vier Arbeitstagen verursachen würde.

Hintergrund: Die Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Das Finanzamt kann aber auf Antrag auf die elektronische Übermittlung
verzichten, wenn die elektronische Übermittlung für den Steuerpflichtigen
wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine GmbH, die verschiedene Dienstleistungen erbrachte und deren alleiniger
Gesellschafter-Geschäftsführer A war. A erhielt ein Jahresgehalt in Höhe von
ca. 6.500 €. Die Klägerin erzielte im Zeitraum 2014 bis 2018
Jahresumsätze zwischen ca. 52.000 € und ca. 112.000 €, während
ihr Jahresergebnis zwischen einem Verlust von ca. 4.500 € und einem
Gewinn von ca. 1.500 € schwankte. Die Klägerin hatte keinen
Steuerberater. Sie beantragte für den Veranlagungszeitraum 2016 die Befreiung
von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz mit der Begründung,
die elektronische Übermittlung sei für sie wirtschaftlich unzumutbar, da ihre
Software nicht für die elektronische Übermittlung geeignet sei.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) bejahte eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit und gab der Klage
statt:

  • Die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht
    zur elektronischen Übermittlung der Bilanz, da die Erfüllung dieser Pflicht für
    sie wirtschaftlich unzumutbar ist.

  • Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die
    Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung einen
    nicht unerheblichen finanziellen Aufwand erfordern würde. Dabei sind Umsatz und
    Gewinn zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber will nämlich insbesondere
    Kleinstbetrieben eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung
    ermöglichen.

  • Für die Klägerin wäre die Erfüllung der Pflicht zur
    elektronischen Übermittlung wirtschaftlich unzumutbar. Sie hatte keinen
    Steuerberater, sondern erstellte ihre Abschlüsse selbst; ihre Software erfüllte
    jedoch nicht den Standard der Finanzverwaltung für elektronisch übermittelte
    Bilanzen. Eine Umstellung der Software hätte nicht nur ca. 260 €
    gekostet, sondern auch noch einen zeitlichen Mehraufwand von etwa vier
    Arbeitstagen verursacht. Die Beauftragung eines Steuerberaters hätte sogar ca.
    2.000 € gekostet.

  • Die Klägerin war ein Kleinstbetrieb, der nach dem Willen des
    Gesetzgebers von der Befreiungsmöglichkeit erfasst werden soll. Sie erzielte
    überwiegend Verluste und hätte ca. 0,4 % bis 0,5 % ihres Umsatzes aufwenden
    müssen, um ihre Pflicht zur elektronischen Übermittlung erfüllen zu müssen.

Hinweise: Nach Auffassung des FG
kommt es nicht darauf an, ob sich die Klägerin die elektronische Übermittlung
der Bilanz leisten kann. Es genügt für die Befreiung, wenn die Kosten im
Verhältnis zum Umsatz und Gewinn zu hoch
sind. Unerheblich sind auch die finanziellen Verhältnisse des
Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin.

Ob die Klägerin wirklich als Kleinstbetrieb anzusehen ist, für die
eine elektronische Übermittlung wirtschaftlich unzumutbar ist, ist zweifelhaft.
Denn immerhin hat sie Umsätze bis zu 112.000 € erzielt, und sie war u.a.
auch in den Bereichen der Buchhaltung und IT-Programmierung tätig.

FG Münster, Urteil vom 28.1.2021 – 5 K 436/20 AO;
NWB

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