Die bayerische Finanzverwaltung
räumt den Unternehmen eine Übergangsfrist bis zum
30.9.2020 für die
Umrüstung bzw. Anschaffung der elektronischen Registrierkassen auf Kassen mit
einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ein. Damit wird die
gesetzliche Frist, die zum
1.1.2020 greift,
um neun Monate verlängert.

Hintergrund: Der
Gesetzgeber verlangt u.a., dass elektronische Registrierkassen, die ab dem
1.1.2020
angeschafft werden, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
versehen werden. Diese Sicherheitseinrichtung soll die Manipulation der Kasse
verhindern. Bei Verabschiedung des Gesetzes war die technische
Sicherheitseinrichtung aber noch gar nicht entwickelt. Tatsächlich wird es erst
in Kürze entsprechende Kassen auf dem Markt geben.

Mitteilung des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen:

  • Die bayerische Finanzverwaltung
    gewährt den Unternehmern eine sog. Nichtbeanstandungsregelung bis zum
    30.9.2020. Denn
    die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist derzeit noch nicht
    flächendeckend am Markt verfügbar.

  • Damit wird in Bayern der
    gesetzliche Stichtag des 1.1.2020 durch den
    30.9.2020
    ersetzt.

Hinweise: Derzeit ist
noch nicht klar, ob sich die anderen Bundesländer der bayerischen
Übergangsfrist anschließen. Ein entsprechende bundesweite Regelung wird
allerdings erwartet.

Der gesetzliche Stichtag des
1.1.2020 soll in
den folgenden Fällen gelten: Elektronische Registrier- oder PC-Kassen, die ab
dem 1.1.2020
angeschafft werden, müssen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung
enthalten. Bei Anschaffung nach dem
25.11.2010 und
vor dem 1.1.2020,
gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum
31.12.2022, wenn
die Kasse den bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische
Kassen entspricht, aber aufgrund ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden kann; kann die Kasse
aber nachgerüstet werden, muss dies bis zum
31.12.2019
geschehen. Schließlich müssen elektronische Kassen, die bis zum
25.11.2010
angeschafft worden sind, entweder bis zum
1.1.2020
nachgerüstet werden oder durch eine neue Kasse mit einer zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung ersetzt werden. Die im Gesetz genannte Frist
des 1.1.2020 wird
im Bereich der bayerischen Finanzverwaltung nun bis zum
30.9.2020
verlängert.

Mitteilung des Bayerischen
Staatsministeriums der Finanzen vom
25.9.2019;
NWB

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