Teilt das Finanzamt einem Bauträger, der ursprünglich die
Umsatzsteuer für den leistenden Bauunternehmer zu Unrecht abgeführt hat und nun
aber eine Erstattung dieser Umsatzsteuer begehrt, mit, dass es sich den
Anspruch des leistenden Bauunternehmers auf Bezahlung der Umsatzsteuer hat
abtreten lassen, kann der Bauträger diese Mitteilung nicht anfechten. Denn es
handelt sich bei der Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt.

Hintergrund: Bis zum Jahr 2013
verlangte die Finanzverwaltung bei Leistungen von Bauunternehmern die Anwendung
des sog. Reverse Charge-Verfahrens (Abführung der Umsatzsteuer durch den
Leistungsempfänger) auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger war.
Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass das
Reverse-Charge-Verfahren in diesen Fällen nicht anwendbar ist. Dies führt dazu,
dass der Bauträger die (zu Unrecht abgeführte) Umsatzsteuer vom Finanzamt
zurückverlangen kann; umgekehrt muss der leistende Bauunternehmer Umsatzsteuer
an das Finanzamt nachzahlen. Der Gesetzgeber hat in derartigen Fällen
zugelassen, dass der leistende Bauunternehmer seinen Anspruch gegen den
Bauträger auf Bezahlung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer an das
Finanzamt abtreten kann.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Bauträger und ließ von A in den Jahren 2012 und 2013 Bauleistungen im Wert von
ca. 430.000 € ausführen. Die Klägerin und A wandten hierauf das
Reverse-Charge-Verfahren an, so dass die Klägerin die Umsatzsteuer für A
abführte. Nachdem der BFH entschieden hatte, dass das Reverse Charge-Verfahren
für Bauträger nicht gilt, beantragte die Klägerin eine Minderung und Erstattung
der Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte parallel hierzu Umsatzsteuer gegenüber A
fest und ließ sich von A dessen Anspruch gegen die Klägerin auf Nachzahlung der
Umsatzsteuer aus den Rechnungen abtreten. Das Finanzamt teilte der Klägerin
mit, dass eine Abtretung durch A erfolgt sei, dass die Klägerin die in den
Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht mehr an A bezahlen dürfe und dass
das Finanzamt eine Aufrechnung gegenüber der Klägerin anstrebe. Gegen diese
Mitteilung legte die Klägerin Einspruch ein und klagte.

Entscheidung: Der BFH verwarf
die Klage als unzulässig:

  • Eine zulässige Klage setzt einen anfechtbaren Verwaltungsakt
    voraus. Die Mitteilung, dass eine Abtretung erfolgt sei, stellt aber keinen
    Verwaltungsakt dar. Denn diese Mitteilung enthält keine Regelung, sondern nimmt
    nur eine rechtliche Wertung vor und dient lediglich dazu, befreiende Zahlungen
    der Klägerin an A zu verhindern.

  • Die Abtretung selbst ist ebenfalls kein Verwaltungsakt, da es
    sich nicht um eine hoheitliche Maßnahme handelt, sondern eine zivilrechtliche
    Handlung darstellt.

Hinweise: Die Klägerin ist aber
nicht rechtsschutzlos, falls das Finanzamt gegenüber dem Erstattungsanspruch
der Klägerin mit der abgetretenen Forderung aufrechnen will. Sie kann einen
sog. Abrechnungsbescheid beantragen und geltend machen, dass die abgetretene
Forderung des A gegen sie nicht mehr besteht. Sollte das Finanzamt die
abgetretene Forderung durchsetzen wollen, muss es dies in einem Zivilprozess
machen; die Klägerin kann dann Einreden gegen die Forderung geltend machen,
z.B. eine Minderung aufgrund von Baumängeln.

BFH, Urteil v. 1.8.2019 – VI R 32/18; NWB

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