Die Gewährung von Baukindergeld ist für die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unschädlich Dies haben zwei
Landesfinanzbehörden kürzlich klargestellt.

Hintergrund: Für
Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im
Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in
der Rechnung ausgewiesenen Lohnkostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €.
Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt allerdings
dann nicht in Betracht, wenn es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen
handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in
Anspruch genommen werden.

In diesem Zusammenhang stellen die
Landesfinanzbehörden Schleswig-Holstein und Hamburg nun Folgendes klar:

  • Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der
    erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die
    Neuanschaffung von Wohnraum gefördert.
    Handwerkerleistungen sind dagegen nicht Inhalt der über 10 Jahre ausgezahlten
    Förderung.

  • Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe
    für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von
    Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung für
    Handwerkerleistungen nicht aus.

FinBeh Hamburg v. 26.7.2019 – S 2296b – 2019/003 – 52 sowie FinMin
Schleswig-Holstein v. 18.6.2019 – VI 3012 – S 2296b – 025;
NWB

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