Die Aufwendungen für die
Renovierung des häuslichen Badezimmers sind nicht – auch nicht anteilig
– als Kosten für ein vorhandenes häusliches Arbeitszimmer absetzbar. Denn
ein Badezimmer wird ganz überwiegend privat genutzt.

Hintergrund: Die Kosten
für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zur Höhe von 1.250 €
abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unbeschränkt abziehbar sind die Kosten nur
dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Sachverhalt: Der Kläger
war selbständig als Steuerberater tätig und nutzte in seinem Einfamilienhaus
ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit
darstellte. Das Arbeitszimmer machte 8,43 % der Gesamtfläche des Hauses aus.
Der Kläger renovierte im Streitjahr 2011 das Badezimmer und baute es
behindertengerecht um; außerdem renovierte er den Flur und reparierte
Rollläden. Die Kosten von insgesamt 52.000 € machte er im Umfang von
8,43 % (ca. 4.400 €) als Kosten des häuslichen Arbeitszimmers geltend,
die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber an
das Finanzgericht wegen der Reparaturkosten für die Rollläden zurück:

  • Nicht zum häuslichen
    Arbeitszimmer gehören privat genutzte Räume. Aufwendungen, die sich
    ausschließlich auf privat genutzte Räume beziehen, sind daher steuerlich nicht
    absetzbar. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
    Abzugsbeschränkung für die Kosten eines häuslichen
    Arbeitszimmers.

  • Anders ist dies bei
    Aufwendungen, die das gesamte Gebäude betreffen und damit auch das
    Arbeitszimmer. Diese Aufwendungen sind anteilig absetzbar, nämlich soweit sie
    auf das Arbeitszimmer entfallen. Der absetzbare Anteil richtet sich nach dem
    Verhältnis der Flächen des Arbeitszimmers und der Wohnfläche des
    Hauses.

  • Das Badezimmer ist ein Raum,
    der ganz überwiegend privat genutzt wird. Die Kosten für die Renovierung sind
    daher auch nicht anteilig absetzbar. Allerdings muss das Finanzgericht nun noch
    aufklären, welche Rollläden repariert worden sind. Sollten dies die Rollläden
    im Wohnzimmer gewesen sein, wären die Kosten nicht absetzbar.

Hinweise: Hätte der
Kläger seine Büroräume angemietet und der Vermieter das Badezimmer renoviert
und anschließend die Miete erhöht, hätte der Kläger die Mieterhöhung steuerlich
absetzen können. Diese Überlegung führt aber nicht zur anteiligen Absetzbarkeit
der Kosten im Streitfall. Denn bei angemieteten Büroräumen entscheidet der
Vermieter über die Renovierung und deren Umfang; zudem ist die Erhöhung der
Miete aufgrund einer Renovierung nur unter bestimmten gesetzlichen
Voraussetzungen zulässig.

Im Streitfall bezog sich die
Renovierung auf privat genutzte Räume, nämlich auf das Badezimmer und den Flur.
Baumaßnahmen, die hingegen das Gebäude selbst betreffen und nicht nur einzelne
Räume, sind anteilig nach dem Flächenverhältnis – im Streitfall wären
dies 8,43 % gewesen – absetzbar; zu diesen anteilig absetzbaren Kosten
gehören z.B. eine Dachsanierung oder eine Renovierung der Fassade.

BFH, Urteil v. 14.5.2019 – VIII R
16/15; NWB

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