Eine Avalprovision, die für eine Bankbürgschaft gezahlt wird,
		gehört zu den nur beschränkt abziehbaren Schuldzinsen, wenn die Bürgschaft die
		Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens absichert, nicht aber, wenn ein
		sonstiger Anspruch eines Geschäftspartners abgesichert wird.
		
Hintergrund: Schuldzinsen sind
		nur beschränkt abziehbar, wenn der Unternehmer mehr entnimmt als er eingelegt
		hat und Gewinn erzielt hat. Es liegen dann sog. Überentnahmen vor. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Pächter einer Tankstelle, die er vom Mineralölunternehmen A gepachtet hatte.
		Nach dem Pachtvertrag war er verpflichtet, eine Bankbürgschaft zu stellen.
		Diese Bürgschaft sollte alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung des
		Klägers mit A und der sog. Beistellung des Agenturbestands dienen. Der Kläger
		schloss mit der Bank B einen Kreditvertrag für Avalkredite und zahlte an diese
		eine Avalprovision. Außerdem stellte der Kläger der B eine Ausfallbürgschaft,
		die er von der Bank L erhielt; hierfür zahlte er an L ebenfalls eine
		Avalprovision. Das Finanzamt sah die Avalprovisionen als Schuldzinsen an. Da
		der Kläger in den Streitjahren 2014 bis 2016 Überentnahmen getätigt hatte,
		erkannte das Finanzamt die Schuldzinsen einschließlich Avalprovisionen nur
		teilweise als Betriebsausgaben an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren
		Aufklärung zurück: 
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Zu den Schuldzinsen gehören nicht nur die eigentliche 
 Gegenleistung für einen Kredit, sondern sämtliche Kosten, die bei
 wirtschaftlicher Betrachtung als Vergütung für die Überlassung von Kapital
 angesehen werden können. Hierzu kann auch eine Avalprovision für eine
 Bürgschaft zählen, wenn die Bürgschaft der Absicherung eines Warenkredits
 dient.
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Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Kläger 
 Warenkredite aufgenommen hat. Denn er hat die Tankstelle als sog. Agentur
 betrieben, d.h. er hat den Verkauf der Kraftstoffe im fremden Namen und auf
 fremde Rechnung vermittelt. Der Kraftstoff stand also nicht in seinem
 zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum und war daher auch nicht seine
 Ware.
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Es ist daher denkbar, dass die Bürgschaft nur den bestehenden 
 Herausgabeanspruch des A auf die Erlöse aus den Agenturgeschäften absichern
 würde. Die Avalprovision wäre dann nicht als Schuldzinsen zu behandeln. Anders
 wäre dies jedoch, wenn der Kläger berechtigt gewesen sein sollte, über die
 Erlöse aus dem Verkauf der Kraftstoffe bis zur Abführung an A für eigene Zwecke
 zu verfügen; die Bürgschaft hätte dann einen finanzierungsbezogenen Charakter,
 so dass der Schuldzinsenabzug nur beschränkt abziehbar möglich wäre.
Hinweise: Das FG muss nun im II.
		Rechtsgang die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und A aufklären. Der Fall
		ist speziell, weil der Kläger als sog. Agent (Tankstellenpächter) nicht in
		eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft hat. 
Für den „normalen“ Fall, dass der Unternehmer eigene
		Ware verkauft, bedeutet das Urteil, dass Avalprovisionen der Abzugsbeschränkung
		für Schuldzinsen unterliegen, wenn die Bürgschaft einen Warenkredit absichern
		soll. Soll die Bürgschaft hingegen andere Ansprüche von Vertragspartnern
		absichern, z.B. Herausgabe- oder Rückgabeansprüche, wird der
		finanzierungsbezogene Charakter der Bürgschaft in der Regel zu verneinen sein,
		so dass es keine Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen gibt. 
Quelle: BFH, Urteil v. 31.8.2022 – X R 15/21; NWB
 
					