Ob Schuldzinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind,
hängt u. a. von der Höhe des Gewinns ab. Der Gewinn wird durch eine steuerfreie
Investitionszulage erhöht und durch nicht abziehbare Betriebsausgaben
gemindert. Die außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Investitionszulage
und die außerbilanzielle Hinzurechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben
hat für den Schuldzinsenabzug daher keine Bedeutung.

Hintergrund: Betrieblich
veranlasste Schuldzinsen sind nur eingeschränkt als Betriebsausgaben absetzbar.
Die Abzugsbeschränkung greift, falls der Unternehmer sog. Überentnahmen
getätigt hat. Von Überentnahmen spricht man, wenn die Entnahmen höher sind als
die Summe von Einlagen und Gewinn. Je höher der Gewinn ist, desto höher ist der
mögliche Schuldzinsenabzug.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb
im Jahr 2007 ein Gewerbe und ermittelte einen Steuerbilanzgewinn in Höhe von
284.361 €. In diesem Gewinn waren nicht abziehbare Betriebsausgaben in
Höhe von 1.343 € sowie eine steuerfreie Investitionszulage von
326.075 € enthalten. Daher erklärte der Kläger einen
steuerpflichtigen Verlust von 40.371 € (284.361 € ./.
326.075 € + 1.343 €). Bei der Berechnung seines
Schuldzinsenabzugs legte der Kläger einen Gewinn von 285.704 €
zugrunde, indem er seinen steuerlichen Verlust von 40.371 € um die
Investitionszulage von 326.075 € erhöhte. Das Finanzamt ging jedoch
von dem Verlust in Höhe von 40.371 € aus, so dass sich höhere
Überentnahmen ergaben. Es gelangte so zu nicht abziehbaren Schuldzinsen von
rund 24.000 €. Aus Sicht des Klägers ergaben sich nicht abziehbare
Schuldzinsen von lediglich ca. 18.000 €.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage weitgehend statt, da von einem Gewinn in
Höhe von 284.361 € auszugehen war und nicht von einem Verlust in
Höhe von 40.371 €:

  • Der Gewinn, der für die Ermittlung der nicht abziehbaren
    Schuldzinsen zugrunde zu legen ist, ist der Steuerbilanzgewinn, bevor er durch
    außerbilanzielle Hinzurechnungen oder Kürzungen korrigiert wird. In den
    Steuerbilanzgewinn gehen sowohl die steuerfreie Investitionszulage als auch
    nicht abziehbare Betriebsausgaben ein.

  • Zwar wirken sich weder die Investitionszulage noch die nicht
    abziehbaren Betriebsausgaben auf den Gewinn aus, d. h. sie erhöhen ihn nicht
    und mindern ihn auch nicht. Dies wird aber erst durch eine außerbilanzielle
    Korrektur des Gewinns erreicht, indem steuerfreie Einnahmen außerbilanziell
    gekürzt und nicht abziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell hinzurechnet
    werden. Für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen sind diese
    außerbilanziellen Korrekturen aber unerheblich.

  • Im Streitfall war daher der Steuerbilanzgewinn in Höhe von
    284.361 € zugrunde zu legen. Im Gegensatz zur Handhabung durch das
    Finanzamt durfte die Investitionszulage hiervon nicht abgezogen werden;
    entgegen der Auffassung des Klägers durften aber auch die nicht abziehbaren
    Betriebsausgaben hinzugerechnet werden.

Hinweise: Das Urteil kann sich positiv oder negativ für Unternehmer
auswirken. Dies hängt davon ab, ob der Unternehmer steuerfreie Einnahmen
erzielt hat – dann ist das Urteil positiv – oder ob er nicht
abziehbare Betriebsausgaben getätigt hat – dann ist das Urteil
negativ.

Bei der Beschränkung des Schuldzinsenabzugs geht es dem Gesetzgeber
um die Verhinderung von Entnahmen, mit denen private Ausgaben finanziert
werden, und der daraus resultierende Finanzierungsbedarf des Unternehmens; der
Unternehmer könnte dann die Schuldzinsen für diese betrieblichen Kredite
absetzen, während er einen Kredit zur Finanzierung seines privaten Lebensstils
und die daraus resultierenden Schuldzinsen nicht steuerlich absetzen könnte.
Für den BFH kommt es deshalb nicht auf den zu versteuernden Gewinn an, sondern
auf den Gewinn, der in der Bilanz in das Kapital eingeht und deshalb dem
Unternehmer in Form von Entnahmen zur Verfügung steht. Bei einer steuerfreien
Investitionszulage kann der Unternehmer mehr entnehmen, als er ohne
Investitionszulage entnehmen könnte. Und bei nicht abziehbaren Betriebsausgaben
kann der Unternehmer weniger entnehmen.

BFH, Urteil v. 3.12.2019 – X R 6/18; NWB

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