Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, die aufgrund einer
		Krebserkrankung ärztlich verordnet worden sind, können nicht als
		außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Denn es handelt
		sich trotz der ärztlichen Verordnung nicht um Arzneimittel, sondern um Kosten
		der privaten Lebensführung. 
Hintergrund: Außergewöhnliche
		Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
		entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder
		Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder
		Hochwasser. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem Gesetz vom Abzug
		ausgeschlossen. 
Sachverhalt: Der Kläger war seit
		2015 an Krebs erkrankt und hatte eine Lebenserwartung von fünf bis sieben
		Jahren. Er unterzog sich einer Operation sowie einer Chemotherapie, die zu
		starken Nebenwirkungen führte. In den Streitjahren 2019 und 2020 machte er
		Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von jeweils ca. 10.000
		€ als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Nahrungsergänzungsmittel
		waren ihm ärztlich verordnet worden, weil er wegen der Krebserkrankung, die
		bereits die Knochen und Lymphdrüsen befallen hatte, spezielle Präparate
		benötigte. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche
		Belastungen an. 
Entscheidung: Das Finanzgericht
		München (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Die Aufwendungen für die Nahrungsergänzungsmittel waren keine 
 Krankheitskosten, sondern nicht abziehbare
 Diätkosten. Das Abzugsverbot für Diätkosten gilt selbst dann,
 wenn die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt. Denn auch dann tritt die
 Diätverpflegung an die Stelle üblicher Nahrungsmittel, die zu den Kosten der
 privaten Lebensführung gehören.
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Zur Diätverpflegung gehört jede Form der Ernährung, die auf 
 die Bedürfnisse des Patienten und auf die Therapie der Erkrankung abgestimmt
 ist. Die Diät kann in einer Einschränkung der gesamten Ernährung bestehen, aber
 auch in der Vermeidung oder Vermehrung bestimmter Nahrungsanteile.
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Nicht zur Diätverpflegung gehören Arzneimittel, die als 
 Krankheitskosten abgesetzt werden können. Die streitigen
 Nahrungsergänzungsmittel waren jedoch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es
 genügt nicht, dass sie ärztlich verordnet waren.
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Die Einnahme der Nahrungsergänzungsmittel kann auch nicht als 
 Behandlungsmethode, die wissenschaftlich nicht anerkannt ist, angesehen werden.
 Denn wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden werden steuerlich
 nur dann anerkannt, wenn es ein vorab erstelltes amtsärztliches Gutachten oder
 aber eine vorab erstellte Bescheinigung des medizinischen Dienstes über die
 Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gibt.
Hinweise: Das Urteil ist hart
		für den schwer erkrankten Kläger. Denn die Nahrungsergänzungsmittel waren durch
		die Krebserkrankung veranlasst und zudem ärztlich verordnet, da sie die Folgen
		der Krebserkrankung mildern sollten. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass
		die Nahrungsergänzungsmittel nicht als Arzneimittel zugelassen waren. Das
		Finanzgericht hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, so
		dass dort die abschließende Entscheidung über den Fall zu treffen ist.
		
Quelle: FG München, Urteil vom 25.7.2024 – 15 K 286/23, Rev. beim
		BFH: Az. VI R 23/24; NWB
 
					