Eine Außenprüfung darf auch bei einem Anfangsverdacht auf
Steuerhinterziehung angeordnet werden. Ein Verstoß des Außenprüfers gegen das
Belehrungsgebot, dass nach Einleitung des Strafverfahrens die Mitwirkung des
Unternehmers im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann, führt
nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung, sondern kann sich allenfalls
im späteren Verfahren gegen die Steuerbescheide oder im Strafverfahren
auswirken.

Hintergrund: Das Finanzamt darf
bei Unternehmern eine Außenprüfung anordnen. Ohne Prüfungsanordnung ist die
Außenprüfung nicht zulässig.

Streitfall: Der Kläger war
freiberuflich tätig und unterhielt zudem eine Pferdezucht. Das Finanzamt
erhielt anonyme Hinweise, dass der Kläger Kosten der privaten Lebensführung
sowie Kosten des Pferdezuchtbetriebs in der Gewinnermittlung seiner
freiberuflichen Praxis geltend machte. Es ordnete im November 2009 eine
Außenprüfung beim Kläger für die Jahre 2003 bis 2006 an. Im Jahr 2012 begann
die Steuerfahndung mit ersten Ermittlungen gegen den Kläger und gab ihm im
Oktober 2013 die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt. Zugleich
erweiterte das Finanzamt den Prüfungszeitraum auf die Jahre 2002 sowie auf 2007
bis 2011. Der Kläger klagte gegen die Prüfungsanordnung vom November 2009 sowie
gegen die spätere Erweiterung des Prüfungszeitraums.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Prüfungsanordnung sowie die Erweiterung für
rechtmäßig und wies die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Prüfungsanordnung lagen vor.
    Einzige Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Land- und
    Forstbetrieb oder einen Gewerbebetrieb führt oder dass er freiberufliche
    Einkünfte erzielt. Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger als Freiberufler
    und als Inhaber einer Pferdezucht.

  • Der Erlass einer Prüfungsanordnung ist auch dann zulässig,
    wenn ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung besteht. Dabei kommt es
    nicht darauf an, ob es sich um eine erstmalige Prüfungsanordnung für drei Jahre
    oder aber um eine Anschlussprüfung für die folgenden Jahre handelt. Der Prüfer
    des Finanzamts darf sowohl den steuerlichen als auch den strafrechtlichen
    Sachverhalt ermitteln.

  • Sollte der Prüfer im Streitfall seine Belehrungspflicht
    verletzt haben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnungen.
    Ein derartiger Verstoß könnte sich allein auf die Rechtmäßigkeit der
    Änderungsbescheide, die aufgrund der Außenprüfung ergehen, oder im
    Strafverfahren auswirken.

  • Auch die Erweiterung des Prüfungszeitraums durch die Anordnung
    vom Oktober 2013 war rechtmäßig. Das Finanzamt konnte die Erweiterung des
    Prüfungszeitraums darauf stützen, dass nunmehr der konkrete Tatverdacht einer
    Steuerhinterziehung begründet war.

Hinweise: Der BFH macht
deutlich, dass Außenprüfung und Steuerfahndung einander nicht ausschließen.

Im Prinzip ist eine Prüfungsanordnung gegen jeden Unternehmer
zulässig. Nur wenn sie willkürlich oder schikanös ist, also nicht der
Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse dient, sondern z.B. den
Steuerpflichtigen schädigen soll oder nur als „Retourkutsche“ für
das Verhalten des Steuerpflichtigen gedacht ist, ist eine Prüfungsanordnung
rechtswidrig. Durch die Anfechtung der Prüfungsanordnung kann ein späteres
Verwertungsverbot erreicht werden.

BFH, Urteil v. 14.4.2020 –
VI R 32/17; NWB

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