Zinsen aus einem Darlehen an eine
GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des Darlehensgebers ist,
unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %. Die Abgeltungsteuer ist
aber ausgeschlossen, wenn zwischen den Eheleuten ein Beherrschungs- oder
wirtschaftliches oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Besteht
kein derartiges Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis, kann die
Abgeltungsteuer nicht unter Hinweis auf ein Näheverhältnis zwischen
Darlehensgeber (Ehemann) und GmbH ausgeschlossen werden.

Hintergrund:
Grundsätzlich werden Zinsen aus einem Darlehen mit der Abgeltungsteuer von 25 %
besteuert. In bestimmten Fällen ist die Abgeltungsteuer aber ausgeschlossen: So
gilt die Abgeltungsteuer nicht, wenn Darlehensgeber ein mit mindestens 10 %
beteiligter GmbH-Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person und
Darlehensnehmerin die GmbH ist. Die Abgeltungsteuer gilt auch nicht, wenn
Darlehensgeber und Darlehensnehmer einander nahestehen und der Darlehensnehmer
die Zinsen steuerlich absetzen kann.

Sachverhalt: Der Kläger
war Geschäftsführer der S-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Ehefrau des
Klägers war. Der Kläger gewährte der S-GmbH mehrere verzinsliche und besicherte
Darlehen. Hierfür erhielt er im Jahr 2014 Zinsen in Höhe von ca. 3.000
€, die er mit 25 % Abgeltungsteuer versteuern wollte. Das Finanzamt
vertrat die Auffassung, dass die Abgeltungsteuer ausgeschlossen ist, weil der
Kläger seiner Ehefrau F nahestand.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Abgeltungsteuer war
    anwendbar, weil es sich um Zinsen aus einem Darlehen handelte. Zwar war der
    Kläger auch Geschäftsführer der S-GmbH, so dass die Zinsen auch Arbeitslohn
    hätten sein können. Der Kläger wollte aber vorrangig Zinsen erzielten und hatte
    die Darlehen auch besichern lassen; damit ist er wie eine Bank aufgetreten.

  • Die Zinsen waren auch nicht als
    verdeckte Gewinnausschüttung und damit wie eine Dividende zu behandeln. Denn
    die vereinbarte Verzinsung war etwas günstiger als ein Kontokorrentkredit, so
    dass auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die
    Darlehensverträge mit dem Kläger abgeschlossen hätte.

  • Die Abgeltungsteuer war nicht
    ausgeschlossen. Zwar gilt die Abgeltungsteuer nicht bei Darlehenszinsen, wenn
    der Darlehensgeber einem mit mindestens 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafter
    nahesteht und das Darlehen der GmbH gewährt wird. Über das Näheverhältnis
    hinaus, das hier zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau bestand, verlangt die
    Rechtsprechung aber noch ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis
    zwischen dem Darlehensgeber (Kläger) und dem Gesellschafter (Ehefrau). Dies war
    im Streitfall zu verneinen, weil weder der Kläger auf seine Ehefrau noch die
    Ehefrau auf den Kläger derart einwirken konnte, dass kein eigener
    Entscheidungsspielraum mehr für den Abschluss des Darlehens verblieb.

  • Auch der weitere Ausschluss
    der Abgeltungsteuer griff nicht. Dieser Ausschluss ist zwar anwendbar, wenn
    Darlehensgeber und Darlehensnehmer einander nahestehen und der Darlehensnehmer
    die Zinsen steuerlich absetzen kann. Allerdings ist dieser Ausschluss kein
    Auffangtatbestand. Der Ausschluss kann daher nicht greifen, wenn der oben
    genannte Ausschlusstatbestand für Vergütungen, die von einer GmbH an einen
    GmbH-Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, nicht
    einschlägig ist.

Hinweis: Damit muss der
Kläger die Zinsen nur mit 25 % versteuern. Hätte er die Klage verloren, wäre
sein individueller Steuersatz anzuwenden gewesen.

Allerdings kann der Ausschluss der
Abgeltungsteuer auch Vorteile haben. Bei der Abgeltungsteuer ist nämlich der
Werbungskostenabzug ausgeschlossen, und Darlehensverluste sind nur
eingeschränkt abziehbar. Ist die Abgeltungsteuer nicht anwendbar, können diese
Nachteile entfallen.

BFH, Urteil v. 16.6.2020 – VIII R
5/17; NWB

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