Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Beendigung des
		ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Gaststätten zum 31.12.2023 geäußert. Das BMF
		stellt klar, dass es nicht beanstandet wird, wenn in der Silvesternacht noch
		der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % angewendet wird. 
Hintergrund: Aufgrund der
		Corona-Krise hatte der Gesetzgeber zum 1.7.2020 für Gaststätten einen
		ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für den Verkauf von Speisen befristet
		eingeführt. 
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
		
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Das BMF weist darauf hin, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz 
 von 7 % auf Speisen zum 31.12.2023 endet. Dies folgt aus der gesetzlichen
 Befristung. Für den Verkauf von Speisen ab dem 1.1.2024 gilt daher wieder der
 reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.
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Das BMF beanstandet es jedoch nicht, wenn die Gastwirte auf 
 den Verkauf von Speisen in der Silvesternacht vom 31.12.2023 auf den 1.1.2024
 noch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % anwenden.
Hinweis: Das BMF erläutert
		nicht, zu welcher Uhrzeit die Silvesternacht endet. Gemeint sein dürften
		insbesondere die Umsätze, die anlässlich von Silvesterfeiern ausgeführt werden,
		nicht aber Umsätze, die ein Restaurant erst ab der Öffnung am Neujahrsmorgen
		erzielt. 
Der Verkauf von Getränken durch ein Restaurant unterlag seit dem
		1.7.2020 weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Hieran ändert sich
		auch nichts ab dem 1.1.2024. 
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.11.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001
		:009; NWB 
 
					