Der Erbe kann Verluste des Erblassers, die aus einem Nicht-EU-Staat
stammen und die für den Erblasser gesondert festgestellt worden sind, nicht
nutzen, da diese festgestellten Verluste mit dem Tod des Erblassers untergehen.
Damit werden diese Verluste genauso steuerlich behandelt wie der allgemeine
Verlustvortrag des Erblassers, der ebenfalls nicht auf den Erben übergeht.
Hintergrund: Ausländische
Verluste aus einem sog. Drittstaat, d.h. aus einem Staat außerhalb der EU,
können nur mit entsprechenden Gewinnen aus dem Drittstaat verrechnet werden,
nicht aber mit positiven Einkünften aus der EU bzw. Deutschland, z.B. einem
inländischen Gewinn. Ein ausländischer Verlust aus einem Drittstaat wird durch
einen Bescheid gesondert festgestellt.
Sachverhalt: Der Kläger war Erbe
seines am 20.8.2012 verstorbenen Vaters. Der Vater hatte Verluste aus der
Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt, die zum 31.12.2011 in Höhe von
ca. 250.000 € festgestellt worden waren. Der Vater erzielte im Jahr
2012 bis zu seinem Tod noch einen Überschuss aus der Vermietung von etwa
50.000 €. Der Kläger erwirtschaftete aus dem Haus in der Schweiz in
den Streitjahren 2012 bis 2014 ebenfalls Überschüsse und wollte diese
Überschüsse mit dem gesondert festgestellten Verlust verrechnen. Dies lehnte
das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Der ausländische Verlust des Vaters betrug nur noch 200.000
€, da der zum 31.12.2011 festgestellte ausländische Verlust von 250.000
€ noch um den Vermietungsüberschuss des Vaters aus dem Zeitraum 1.1.2012
bis 20.8.2012, dem Todestag des Vaters, zu mindern war. Dieser Verlustsaldo von
200.000 € steht dem Kläger als Erben nicht mehr zur Verrechnung zur
Verfügung, da der vom Erblasser nicht genutzte Verlust nicht auf den Erben
übergeht. -
Zwar war der Kläger als Erbe Gesamtrechtsnachfolger seines
Vaters und trat damit in dessen Rechtsposition ein. Festgestellte
Verlustvorträge sind aber nicht vererbbar. Denn die Möglichkeit, einen Verlust
in einem Folgejahr im Wege eines Vortrags zu nutzen, trägt der geminderten
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung. -
Der Erbe ist in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
aber nicht gemindert, sondern nur der Erblasser, der die Verluste erlitten hat.
Würde man bei ausländischen Verlusten aus Drittstaaten die Nutzung durch den
Erben zulassen, wäre der Erbe besser gestellt als beim regulären
Verlustvortrag, der aus inländischen Verlusten resultiert und der ebenfalls
nicht auf den Erben übergeht.
Hinweis: Hätte der Vater die
Verluste aus einer Vermietung im Inland erlitten, hätte er die Verluste im
jeweiligen Veranlagungszeitraum bis 2012 mit anderen positiven Einkünften, z.
B. mit seinem Arbeitslohn oder mit einem Gewinn aus Gewerbebetrieb verrechnen
können. Insofern sind inländische Verluste steuerlich vorteilhafter als
Verluste aus Drittstaaten. Sofern die positiven inländischen Einkünfte aber
nicht hoch genug gewesen wären, wäre ein allgemeiner Verlustvortrag für den
Erblasser festgestellt worden, der ebenfalls nicht auf den Erben übergegangen
wäre. Dass ein Verlustvortrag nicht vererbbar ist, hat der BFH im Jahr 2007
entschieden.
Ausnahmsweise kommt es nur dann zu einer Zurechnung auf den Erben,
wenn es sich um eine sog. gespaltene Tatbestandsverwirklichung handelt. Dies
ist etwa bei Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte der Fall, wenn
die betrieblichen Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei
sind. Hier kann ein Verlust zwar vorläufig abgezogen werden, muss aber in einem
Folgejahr wieder hinzugerechnet werden, wenn ein Gewinn aus der Betriebsstätte
entsteht. Stirbt der Unternehmer in der Zeit zwischen der Gewährung des
Verlustabzugs und dem Gewinnjahr, wird dem Erben der Verlustabzug durch den
Erblasser zugerechnet, so dass er nun den Verlust seinem Einkommen hinzurechnen
und versteuern muss.
BFH, Urteil v. 23.10.2019 – I R 23/17; NWB