Zwar darf das Finanzamt an Dritte ein sog. Auskunftsersuchen
richten. Ein derartiges Auskunftsersuchen setzt u.a. aber voraus, dass die
Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder
keinen Erfolg verspricht. Für die Prüfung der fehlenden Erfolgsaussicht müssen
der Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis erkennbar sein.
Insbesondere muss deutlich werden, ob es um die Ermittlung des Sachverhalts
beim Steuerpflichtigen oder bei anderen Personen geht.

Hintergrund: Im Steuerrecht muss
der Steuerpflichtige grundsätzlich Auskunft erteilen. Das Finanzamt kann aber
auch Dritte zur Erteilung einer Auskunft auffordern. Nach dem Gesetz soll der
Dritte erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die
Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder
keinen Erfolg verspricht.

Sachverhalt: Der Kläger war
Kfz-Gebrauchtwagenhändler. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin
fest, dass die angegebenen Verkäufer der Gebrauchtwagen nicht als Halter der
Kfz registriert waren. Kfz-Briefe waren nicht vorhanden. Die Prüferin richtete
in 21 Fällen Auskunftsersuchen an die letzten Halter, um die Lieferbeziehungen
bezüglich der Kfz aufzuklären. In den genannten 21 Fällen handelte es sich um
handgeschriebene Kaufverträge, um auffällige Fälle (z.B. abweichender
Kilometerstand) oder um Kfz-Verkäufe durch die Ehefrau des Klägers. Der Kläger
war zuvor nicht um Auskunft gebeten worden. Der Kläger beantragte die
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hob das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und
verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:

  • Ein Auskunftsersuchen setzt voraus, dass die Aufklärung des
    Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen (Kläger) nicht zum Ziel führt oder
    keinen Erfolg verspricht. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht
    mitgewirkt hat oder eine Mitwirkung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

  • Um die Erfolglosigkeit der Sachverhaltsaufklärung durch den
    Steuerpflichtigen beurteilen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für
    die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts. Es muss also
    klar sein, was das Ziel der Sachaufklärung des Finanzamts sein soll. Hierzu
    muss das Finanzamt den Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis
    so umreißen, dass die Erfolgsaussichten für eine Mitwirkung des
    Steuerpflichtigen eingeschätzt werden können.

  • Im Streitfall blieb unklar, ob die Sachverhaltsaufklärung den
    Kläger oder aber die Zwischenhändler betreffen sollte. Außerdem ist nicht klar,
    weshalb der Kläger zum Sachverhalt nicht vorab befragt werden konnte.

Hinweise: Das FG muss nun
feststellen, welchen konkreten Ermittlungszweck das Finanzamt verfolgte, so
dass es eine Prognose zur fehlenden Erfolgsaussicht treffen kann.

Ausnahmsweise kann auch ein atypischer Fall vorliegen, so dass der
Kläger nicht vorab befragt werden muss. In diesem Fall dürfte zuerst der letzte
Halter des Kfz befragt werden. Allerdings ist hierbei die Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Der BFH hat sich im konkreten Fall nicht dazu geäußert, wann ein
atypischer Fall anzunehmen ist.

Der Steuerpflichtige soll deshalb vorab befragt werden, bevor das
Auskunftsersuchen an den Dritten gerichtet wird, weil der Dritte mit dem
Auskunftsersuchen Einblick in die Verhältnisse des Steuerpflichtigen erhält und
weil ein Auskunftsersuchen den impliziten Vorwurf beinhaltet, dass der
Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren nicht mitgewirkt hat.

BFH, Urteil vom 8.7.2020 – X R 6/19; NWB

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