Zwar darf das Finanzamt an Dritte ein sog. Auskunftsersuchen
		richten. Ein derartiges Auskunftsersuchen setzt u.a. aber voraus, dass die
		Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder
		keinen Erfolg verspricht. Für die Prüfung der fehlenden Erfolgsaussicht müssen
		der Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis erkennbar sein.
		Insbesondere muss deutlich werden, ob es um die Ermittlung des Sachverhalts
		beim Steuerpflichtigen oder bei anderen Personen geht. 
Hintergrund: Im Steuerrecht muss
		der Steuerpflichtige grundsätzlich Auskunft erteilen. Das Finanzamt kann aber
		auch Dritte zur Erteilung einer Auskunft auffordern. Nach dem Gesetz soll der
		Dritte erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die
		Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder
		keinen Erfolg verspricht. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		Kfz-Gebrauchtwagenhändler. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin
		fest, dass die angegebenen Verkäufer der Gebrauchtwagen nicht als Halter der
		Kfz registriert waren. Kfz-Briefe waren nicht vorhanden. Die Prüferin richtete
		in 21 Fällen Auskunftsersuchen an die letzten Halter, um die Lieferbeziehungen
		bezüglich der Kfz aufzuklären. In den genannten 21 Fällen handelte es sich um
		handgeschriebene Kaufverträge, um auffällige Fälle (z.B. abweichender
		Kilometerstand) oder um Kfz-Verkäufe durch die Ehefrau des Klägers. Der Kläger
		war zuvor nicht um Auskunft gebeten worden. Der Kläger beantragte die
		Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) hob das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und
		verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück: 
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Ein Auskunftsersuchen setzt voraus, dass die Aufklärung des
Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen (Kläger) nicht zum Ziel führt oder
keinen Erfolg verspricht. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht
mitgewirkt hat oder eine Mitwirkung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. - 
Um die Erfolglosigkeit der Sachverhaltsaufklärung durch den
Steuerpflichtigen beurteilen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für
die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts. Es muss also
klar sein, was das Ziel der Sachaufklärung des Finanzamts sein soll. Hierzu
muss das Finanzamt den Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis
so umreißen, dass die Erfolgsaussichten für eine Mitwirkung des
Steuerpflichtigen eingeschätzt werden können. - 
Im Streitfall blieb unklar, ob die Sachverhaltsaufklärung den
Kläger oder aber die Zwischenhändler betreffen sollte. Außerdem ist nicht klar,
weshalb der Kläger zum Sachverhalt nicht vorab befragt werden konnte. 
Hinweise: Das FG muss nun
		feststellen, welchen konkreten Ermittlungszweck das Finanzamt verfolgte, so
		dass es eine Prognose zur fehlenden Erfolgsaussicht treffen kann. 
Ausnahmsweise kann auch ein atypischer Fall vorliegen, so dass der
		Kläger nicht vorab befragt werden muss. In diesem Fall dürfte zuerst der letzte
		Halter des Kfz befragt werden. Allerdings ist hierbei die Verhältnismäßigkeit
		zu beachten. Der BFH hat sich im konkreten Fall nicht dazu geäußert, wann ein
		atypischer Fall anzunehmen ist. 
Der Steuerpflichtige soll deshalb vorab befragt werden, bevor das
		Auskunftsersuchen an den Dritten gerichtet wird, weil der Dritte mit dem
		Auskunftsersuchen Einblick in die Verhältnisse des Steuerpflichtigen erhält und
		weil ein Auskunftsersuchen den impliziten Vorwurf beinhaltet, dass der
		Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren nicht mitgewirkt hat. 
BFH, Urteil vom 8.7.2020 – X R 6/19; NWB
					