Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch Marderbefall sind
keine außergewöhnliche Belastung. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem
Fall entschieden, in dem die Kläger nicht von Anfang an konsequent gegen den
Marderbefall vorgegangen sind.

Hintergrund: Erwachsen einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung),
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Sachverhalt: Die Kläger hatten
seit 2004 Marderbefall im Dachgeschoss ihres Hauses, den sie mit punktuellen
Maßnahmen in den Folgejahren bekämpften, die die Marder aber nicht nachhaltig
vertrieben. Im Streitjahr 2015 nahmen die Kläger schließlich eine umfangreiche
Dachsanierung vor, deren Kosten sie in Höhe von 45.000 € als
außergewöhnliche Belastung geltend machten. Die Kläger beriefen sich darauf,
dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe und der Geruch
unzumutbar gewesen sei, im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake (sieben
sog. Mardertoiletten) befunden. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Kosten ab.

Entscheidung: Die hiergegen
gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) keinen
Erfolg:

  • Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr eine
    hinreichend konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden
    hat.

  • Einer Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil es selbst bei
    unterstellter Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Geruchsbelästigung an der
    erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlt.

  • Die Dachdeckung hätte bereits ab dem Jahr 2004 so geändert
    werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können, wobei
    allerdings eine derartige Präventivmaßnahme zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht
    als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen wäre.

  • Ferner hätte der Marderbefall durch vorbeugende Maßnahmen wie
    eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden
    können.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass
recht hohe Hürden für die erfolgreiche Geltendmachung einer außergewöhnlichen
Belastung bestehen. Die zunächst eher zuwartende Vorgehensweise der Kläger bei
der Marderbekämpfung hat angesichts von zumutbaren Handlungsalternativen der
späteren grundlegenden Dachsanierung die Zwangsläufigkeit genommen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen, hiergegen haben die
Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IV B
41/20 anhängig ist.

FG Hamburg, Newsletter 2/2020; NWB

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