Aufwendungen eines Unternehmers für
eine Veranstaltungsagentur, die Sportveranstaltungen für Arbeitnehmer und
Geschäftsfreunde organisiert, erhöhen zwar die Bemessungsgrundlage für die sog.
Pauschalsteuer, soweit der Unternehmer die Versteuerung für seine
Geschäftsfreunde übernimmt. Die Aufwendungen erhöhen aber nicht den geldwerten
Vorteil, soweit die Arbeitnehmer an den Veranstaltungen teilnehmen und die
Teilnahme der Lohnsteuerpauschalierung unterworfen wird.

Hintergrund: Der
Arbeitgeber kann sonstige Bezüge, die er seinen Arbeitnehmern in einer größeren
Zahl von Fällen gewährt oder für die er in einer größeren Zahl von Fällen keine
Lohnsteuer einbehalten hat, mit einem Pauschalsteuersatz versteuern.

Sofern der Unternehmer seinen
Geschäftsfreunden Zuwendungen gewährt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten
Leistung erbracht werden, kann er beantragen, dass er die Versteuerung für
seine Geschäftsfreunde übernimmt, und eine sog. Pauschalsteuer von 30 % an das
Finanzamt abführen. Bemessungsgrundlage sind nach dem Gesetz die Aufwendungen
des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer.

Sachverhalt: Die Klägerin
war Sponsorin eines Profi-Sportvereins. Sie ließ in den Jahren 2008 bis 2010
durch eine Veranstaltungsagentur sog. Business-Veranstaltungen organisieren, zu
denen ihre Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde eingeladen wurden und den Spielen
des Vereins von einer Loge aus zuschauen konnten. Außerdem ließ sie durch eine
andere Agentur einen sog. Fanclub gründen, in dem die Arbeitnehmer an
Sportaktivitäten teilnehmen konnten. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen
für die beiden Agenturen als steuerpflichtig: Soweit Arbeitnehmer an den
Veranstaltungen teilgenommen hatten, ging das Finanzamt von einer Erhöhung der
Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerpauschalierung um die Kosten für die
Agenturen aus. Soweit Geschäftsfreunde eingeladen worden waren, erhöhte das
Finanzamt die Bemessungsgrundlage um die anteiligen Agenturkosten für die
Pauschalsteuer von 30 %.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klägerin hinsichtlich der
Lohnsteuerpauschalierung Recht:

  • Eine Lohnsteuerpauschalierung
    kommt nur bei sonstigen Bezügen in Betracht. Dem Arbeitnehmer muss also ein
    geldwerter Vorteil zufließen.

  • Zwar führte die Teilnahme an
    den Spielen des Profi-Vereins ebenso zu einem geldwerten Vorteil wie die
    Teilnahme an den sportlichen Aktivitäten. In diese Bemessungsgrundlage für den
    geldwerten Vorteil gehen aber die Kosten für die Veranstaltungsagenturen nicht
    ein. Denn diese Aufwendungen kommen dem einzelnen Arbeitnehmer nicht zugute.
    Der Vorteil des Arbeitnehmers steigt nicht dadurch, dass die Teilnahme durch
    eine Agentur organisiert wird und die Veranstaltung dadurch möglicherweise
    professioneller organsiert wird.

  • Hätte die Klägerin
    Eintrittskarten für die Sportveranstaltungen gekauft, wären im Kartenpreis zwar
    auch die Kosten für die Organisation der Veranstaltung enthalten gewesen. Dies
    spielte im Streitfall aber keine Rolle, weil sich das Finanzamt bei der
    Bewertung des geldwerten Vorteils ausschließlich auf die Kosten der Klägerin
    gestützt hat. Das Finanz-amt hätte alternativ nachweisen können, dass der
    anhand der Kosten der Klägerin ermittelte geldwerte Vorteil unter dem Preis für
    vergleichbare Sportveranstaltungen lag, und den Eintrittskartenpreis als
    geldwerten Vorteil ansetzen können.

  • Anders ist dies bei der
    Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer für die Zuwendungen an die
    Geschäftsfreunde. Hier regelt das Gesetz ausdrücklich, dass sich der Wert der
    Zuwendung nach den Aufwendungen des Unternehmers richtet; zu den Aufwendungen
    gehören auch die Kosten für die Veranstaltungsagentur.

Hinweis: Es mag
überraschen, dass die Kosten für die Agenturen einmal die Bemessungsgrundlage
erhöhen (Pauschalsteuer für Geschäftsfreunde) und einmal nicht
(Lohnsteuerpauschalierung für die Arbeitnehmer). Der Grund hierfür ist, dass
bei der Pauschalsteuer für Geschäftsfreunde eine ausdrückliche Regelung
besteht, nach der alle Aufwendungen des einladenden Unternehmers zu
berücksichtigen sind. Hätte die Klägerin die Pauschalsteuer auch auf ihre
Arbeitnehmer angewendet und sich gegen eine Lohnsteuerpauschalierung
entschieden, wären die Kosten für die Veranstaltungsagentur ebenfalls in die
Bemessungsgrundlage einbezogen worden.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2015
hat der Gesetzgeber für den geldwerten Vorteil eines Arbeitnehmers aus der
Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ausdrücklich geregelt, dass in die
Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil auch die Kosten für die
Organisation der Veranstaltung durch eine Agentur eingehen. Da der Streitfall
die Jahre 2008 bis 2010 betraf, brauchte der BFH auf diese Neuregelung nicht
einzugehen und musste nicht entscheiden, ob es sich um Betriebsveranstaltungen
handelte.

BFH, Urteil vom 13.5.2020 – VI R
13/18; NWB

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