Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine eigene künftige
Bestattung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Denn es fehlt
für den Abschluss eines sog. Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags an der
Außergewöhnlichkeit sowie an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen.
Hintergrund: Außergewöhnliche
Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig
entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder
Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder
Hochwasser.
Sachverhalt: Der Kläger schloss
im Jahr 2019 einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ab und zahlte 6.500
€ für seine künftige Bestattung. Er machte diesen Betrag als
außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung 2019 geltend.
Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster wies die Klage ab:
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Bei den Kosten für den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag
handelt es sich um Aufwendungen für die eigene Bestattung. Die Kosten für die
eigene Bestattung sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. -
Aufwendungen für die eigene Bestattung sind nicht
außergewöhnlich, da jeder Mensch eines Tages sterben wird und bestattet werden
muss. -
Die Aufwendungen sind auch nicht zwangsläufig, da der Kläger
sie freiwillig übernommen hat. Für diese Übernahme gab es keine rechtliche,
tatsächliche oder sittliche Pflicht. Insbesondere gab es keine sittliche
Pflicht, seinen Erben die künftigen Bestattungskosten zu ersparen.
Hinweise: Anders ist es, wenn
der Steuerpflichtige die Bestattungskosten für einen Angehörigen übernehmen
muss. Diese Aufwendungen sind regelmäßig als außer-gewöhnliche Belastungen
absetzbar, wenn sie höher sind als der Nachlass, den der Steuerpflichtige von
dem verstorbenen Angehörigen erhält. Leistungen aus einer
Sterbegeldversicherung oder aus einer Lebensversicherung, die dem
Steuerpflichtigen außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten anzurechnen. Abzugsfähig sind
nur solche Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Bestattung
zusammenhängen. Nicht hierzu gehören Aufwendungen für Trauerkleidung, die
Bewirtung von Trauergästen oder Reisekosten für die Teilnahme an der
Bestattung.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E;
NWB