Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das
Bundesfinanzministerium (BMF) zum Beitritt zu einem Revisionsverfahren
aufgefordert, in dem es um die Frage geht, ob die vom BMF entwickelte
Arbeitshilfe für die Aufteilung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke auf den
Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits in der Praxis
zugrunde gelegt werden kann.

Hintergrund: Wird ein
bebautes Grundstück erworben und zur Erzielung von Einkünften genutzt, z.B.
durch Vermietung oder durch Verwendung für den Betrieb, darf nur das Gebäude
abgeschrieben werden, nicht aber der Grund und Boden. Der Kaufpreis für das
bebaute Grundstück muss daher auf das Gebäude und auf den Grund und Boden
aufgeteilt werden; je höher der Gebäudeanteil ausfällt, desto vorteilhafter ist
dies für den Steuerpflichtigen, da das Gebäude gewinnmindernd abgeschrieben
werden kann. Das BMF hat eine sog. Arbeitshilfe in Gestalt einer Excel-Tabelle
veröffentlicht, die eine Kaufpreisaufteilung ermöglichen soll und von den
Finanzämtern angewendet wird.

Sachverhalt: Die Klägerin
ist eine Grundstücksgemeinschaft, die im April 2017 eine 38 qm große
Einzimmerwohnung (Baujahr 1973) in Berlin zum Kaufpreis von 110.000 €
erwarb, die vermietet wurde. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Wert des
Bodens 20.000 € betragen sollte, so dass auf das Gebäude 90.000 €
(ca. 81 %) entfielen. Die Klägerin berechnete die Abschreibung daher auf einer
Bemessungsgrundlage von 81 % des Gesamtkaufpreises. Das Finanzamt errechnete
dagegen mittels Arbeitshilfe des BMF einen Gebäudeanteil von nur ca. 30 % und
minderte daher die Abschreibung.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat nun das BMF zum Beitritt zu dem Revisionsverfahren
aufgefordert:

  • Der BFH will sich in dem
    Revisionsverfahren grundlegend mit der Frage beschäftigen, ob der Arbeitshilfe
    des BMF Bedeutung bei der Aufteilung eines Kaufpreises nach den realen
    Verkehrswerten zukommt.

  • Der Beitritt des BMF erfolgt,
    damit das BMF die Arbeitshilfe und deren Grundlagen erläutern und zur
    allgemeinen Problematik der Aufteilung von Kaufpreisen bei bebauten
    Grundstücken Stellung nehmen kann.

Hinweise: Eine
abschließende Entscheidung über diese Frage ist mit dem Beitrittsbeschluss noch
nicht verbunden, sondern diese wird erst zum Abschluss des Revisionsverfahrens
gefällt. Aus dem Beitrittsbeschluss des BFH ergibt sich auch noch keine
Tendenz, ob der BFH die Arbeitshilfe steuerlich anerkennen wird.

Für Käufer bebauter Grundstücke gilt, dass eine Kaufpreisaufteilung
durch das Finanzamt auf keinen Fall akzeptiert, sondern Einspruch eingelegt
werden sollte, damit die Entscheidung des BFH im aktuellen Revisionsverfahren
abgewartet werden kann.

Die Entscheidung des BFH in dem
Verfahren wird erhebliche praktische Bedeutung haben. Denn nach der
Arbeitshilfe des BMF ergeben sich oft sehr hohe Bodenwerte, so dass nur ein
kleiner Teil des Kaufpreises auf das Gebäude entfällt und damit abschreibbar
ist; im Streitfall waren dies lediglich 30 %.

Das Problem der Anwendbarkeit der
Arbeitshilfe stellt sich an sich nicht, wenn Käufer und Verkäufer im
Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung vornehmen. Eine solche Aufteilung ist
nämlich grundsätzlich vom Finanzamt zu akzeptieren. Allerdings gilt dies nach
der Rechtsprechung nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein erfolgt oder
gestaltungsmissbräuchlich ist oder wenn sie derart deutlich von den
Verkehrswerten abweicht, dass sie wirtschaftlich nicht mehr haltbar ist. Gerade
wenn die Bodenrichtwerte enorm gestiegen sind, wird eine vertragliche
Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt häufig nicht mehr anerkannt, weil der sich
nach der vertraglichen Kaufpreisaufteilung ergebende Bodenwert deutlich
niedriger ist als der Bodenrichtwert.

BFH, Beschluss v. 21.1.2020 – IX R
26/19; NWB

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