Zwar führt sog. Fremdgeld, das ein Anwalt für seinen Mandanten von
der gegnerischen Partei erhält, nicht zu einer Gewinnerhöhung beim Anwalt, weil
es sich bei dem Fremdgeld um einen durchlaufenden Posten im Rahmen der
Einnahmen-Überschussrechnung handelt. Aus dem durchlaufenden Posten wird jedoch
eine Betriebseinnahme, soweit der Anwalt mit seinen Honoraransprüchen gegen den
Anspruch des Mandanten auf Auszahlung des Fremdgelds aufrechnet. Dies gilt auch
dann, wenn das Honorar teilweise überhöht ist und später gerichtlich aufgehoben
wird.

Hintergrund: Bei der
Einnahmen-Überschussrechnung wird der Gewinn nach Zufluss- und
Abflussgesichtspunkten ermittelt. In den Gewinn gehen durchlaufende Posten aber
nicht ein, sondern werden herausgerechnet.

Streitfall: Der Kläger war
Rechtsanwalt und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung.
Er erhielt im Jahr 2011 für seine spanische Mandantin eine Zahlung der
gegnerischen Partei aufgrund eines Vergleichs i.H. von 290.000 €.
Hiervon leitete der Kläger 240.000 € an seine Mandantin weiter. Den
Restbetrag von 50.000 € nutzte er, um mit seinen Honoraransprüchen
gegenüber seiner Mandantin aufzurechnen. Die Mandantin war hiermit nicht
einverstanden. Es kam zu einem Rechtsstreit, den die Mandantin im Jahr 2014
weitgehend gewann. Der Kläger zahlte daraufhin ca. 45.000 € im Jahr 2014
an seine Mandantin aus. Das Finanzamt behandelte den Aufrechnungsbetrag von
50.000 € als Betriebseinnahme des Jahres 2011.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar war der an die Mandantin weitergeleitete Betrag von
    240.000 € ein durchlaufender Posten, der den Gewinn des Jahres 2011
    nicht erhöhte. Dies gilt aber nicht für den weiteren Teilbetrag von 50.000
    €, mit dem der Kläger aufrechnete.

  • Ein durchlaufender Posten ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl
    die Vereinnahmung als auch die Auszahlung des Fremdgelds in fremdem Namen und
    für fremde Rechnung erfolgt, d.h. im Namen und für Rechnung der Mandantin. Es
    muss also eine Verklammerung zwischen der Vereinnahmung und der Ausgabe
    vorliegen.

  • Die Verklammerung ist mit der Aufrechnung gelöst worden, da
    der Kläger mit der Aufrechnung deutlich gemacht hat, dass er den Betrag von
    50.000 € nicht als Fremdgeld seiner Mandantin ansieht, sondern als
    Honorareinnahme.

Hinweise: Der Kläger muss damit
im Jahr 2011 eine Betriebseinnahme von 50.000 € versteuern. Er wird
steuerlich so behandelt, als ob er seiner Mandantin ein Honorar von 50.000
€ berechnet und seine Mandantin das Honorar bezahlt hat.

Zwar musste der Kläger aufgrund der gerichtlichen Anfechtung seiner
Mandantin den überwiegenden Teil des geltend gemachten Honorars im Jahr 2014 an
seine Mandantin auszahlen, nämlich 45.000 €. Dies wirkt sich allerdings
erst im Jahr 2014 als Betriebsausgabe aus.

BFH, Urteil vom 29.9.2020 – VIII R 14/17; NWB

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