Gibt ein Unternehmer seine
Tätigkeit auf und gehörte zu seinem Betriebsvermögen ein häusliches
Arbeitszimmer, für das die gesetzliche Abzugsbeschränkung galt, ist bei der
Ermittlung des Aufgabegewinns lediglich der Buchwert des häuslichen
Arbeitszimmers abzuziehen. Der Buchwert ist nicht um die Abschreibungen zu
erhöhen, die wegen der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für das häusliche
Arbeitszimmer nicht abgezogen werden konnten.

Hintergrund: Gibt ein
Unternehmer seinen Betrieb oder seine selbständige Tätigkeit auf, ist ein
Aufgabegewinn zu ermitteln. Für die entnommenen Wirtschaftsgüter wird der
gemeine Wert als Erlös angesetzt und hiervon der Buchwert abgezogen.

Sachverhalt: Der Kläger
war beratender Ingenieur und gab seine Tätigkeit am 31.12.2001 auf. Zu seinem
Betriebsvermögen gehörte seit 1997 ein häusliches Arbeitszimmer. Die
Aufwendungen für das Arbeitszimmer konnte der Kläger jährlich nur in Höhe von
2.400 DM als Betriebsausgaben abziehen, weil das Arbeitszimmer nicht den
Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete;
daher wirkte sich die Abschreibung auf das Arbeitszimmer steuerlich nicht aus.
Das Finanzamt zog bei der Ermittlung des Aufgabegewinns den Buchwert des Grund
und Bodens sowie des Gebäudes ab. Der Kläger begehrte hingegen, dass der
Buchwert des Gebäudes um die (nicht abziehbaren) Abschreibungen des
Arbeitszimmers in Höhe von ca. 65.000 DM erhöht wird, die im Zeitraum 1997 bis
2001 wegen der Abzugsbeschränkung nicht abgezogen werden konnten, und auf diese
Weise der Aufgabegewinn gemindert wird.

Entscheidung: Der BFH
wies die Klage ab:

  • Bei der Ermittlung eines
    Aufgabegewinns wird nur der Buchwert der bei der Aufgabe entnommenen
    Wirtschaftsgüter abgezogen. Der Buchwert ist nicht um die nicht abziehbaren
    Abschreibungen zu erhöhen.

  • Auch wenn die Abschreibungen
    nicht abziehbar waren, haben sie doch den Buchwert gemindert und wurden
    lediglich außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

  • Es gibt auch keine
    Korrekturmöglichkeit bezüglich des Buchwerts. Denn anderenfalls würde die
    Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer bei der Ermittlung des
    Aufgabegewinns wieder rückgängig gemacht werden.

Hinweis: Der BFH hält es
verfassungsrechtlich nicht für geboten, die Abzugsbeschränkung für häusliche
Arbeitszimmer im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns rückgängig zu machen.

In der Praxis sollte daran gedacht
werden, dass sich ein häusliches Arbeitszimmer in einer eigenen Immobilie für
einen Unternehmer zwar zunächst steuerlich vorteilhaft auswirkt, bei einer
Aufgabe oder Veräußerung des Unternehmens den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn
erhöht, wenn der Wert der Immobilie, in der sich das häusliche Arbeitszimmer
befindet, gestiegen ist. Es müssen dann nämlich die sog. stillen Reserven
versteuert werden.

BFH, Urteil v. 16.6.2020 – VIII R
15/17; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz