Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) hat sich in einer
sog. Kurzinformation zur lohnsteuerlichen Behandlung der Teilnahme des
Arbeitnehmers an einem „Firmenfitness-Programm“ des Arbeitgebers
geäußert.

Hintergrund: Zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein
sonstiger Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für
seine Arbeit gewährt, z.B. Sachbezüge oder Preisvorteile.

Bei einem Firmenfitness-Programm ermöglicht der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Zugang zu einer Vielzahl von Fitnessangeboten (z.B.
Yoga-Kurse, Fitness- oder Tanzstudios), indem der Arbeitnehmer einen Pass für
eine Vielzahl von Angeboten in ganz Deutschland erhält. Ein geldwerter Vorteil
entsteht, wenn der Arbeitnehmer für den Pass nichts oder nur einen ermäßigten
Preis bezahlen muss.

Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation:

  • Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen dem vom
    Arbeitnehmer entrichteten Preis und dem üblichen Endpreis. Üblicher Endpreis
    ist der Preis, den ein privater Endverbraucher für ein vergleichbares
    Fitnessangebot am Markt zahlen müsste.

  • Soweit die jeweilige Firmenmitgliedschaft privaten
    Endverbrauchern nicht oder aber nicht zu vergleichbaren Bedingungen angeboten
    wird, kann ein üblicher Endpreis nicht ermittelt werden. Anzusetzen sind dann
    die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.

  • Einmalige Kosten des Arbeitgebers sind auf die Laufzeit
    gleichmäßig zu verteilen. Gibt es keine feste Laufzeit, ist auf den Zeitraum
    bis zur frühestmöglichen Kündigung abzustellen. Diese Kosten sind auf alle
    Arbeitnehmer aufzuteilen, die an dem Programm teilnehmen könnten, falls die
    Kosten unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer entstehen.

    Hinweis: Ein geldwerter
    Vorteil entsteht aber nur bei denjenigen Arbeitnehmern, die das Angebot zum
    Firmenfitness-Programm annehmen, weil ihnen der Arbeitgeber eine
    Teilnahmeberechtigung eingeräumt hat. Es kommt dann nicht darauf an, ob und
    inwieweit der Arbeitnehmer das einzelne Angebot tatsächlich nutzt.

  • Entstehen dem Arbeitgeber Kosten, die er direkt einem
    Arbeitnehmer zuordnen kann, sind die Kosten dem einzelnen Arbeitnehmer
    zuzuordnen.

    Hinweis: Bei Aufteilung der
    laufenden Kosten auf die registrierten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber
    monatlich prüfen, ob die laufenden Kosten ggf. neu zu berechnen sind, z.B. weil
    sich die Anzahl der registrierten Arbeitnehmer geändert hat.

Hinweise: Die
Teilnahmeberechtigung am Firmenfitness-Programm wird als Sachbezug eingestuft,
der steuerfrei und sozialversicherungsfrei bleibt, sofern er – zusammen
mit anderen Sachbezügen – maximal 50 € im Monat nicht
überschreitet. Es handelt sich allerdings um eine Freigrenze, so dass eine
Überschreitung des Betrags von 50 € auch nur um einen Euro zur Steuer-
und Sozialversicherungspflicht des gesamten geldwerten Vorteils führt.

Die OFD fordert die Finanzämter zu einer Überprüfung bereits
erteilter Lohnsteuer-Anrufungsauskünfte auf; denkbar ist, dass bislang eine
Versteuerung unterblieben ist, weil die Teilnahmeberechtigung am
Firmenfitness-Programm nicht als geldwerter Vorteil eingestuft worden ist.
Allerdings sollte dem Arbeitgeber in einem solchen Fall Gelegenheit gegeben
werden, Dispositionen rückgängig zu machen.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 11.3.2025 – S
2334-14-2025-3806; NWB

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