Der Steuerpflichtige muss gegen
eine Einspruchsentscheidung nicht klagen, sondern kann stattdessen einen Antrag
auf sog. schlichte Änderung stellen, der zu einer Überprüfung der
Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt führt. Dieser Antrag setzt nicht
voraus, dass der Steuerpflichtige neue Argumente oder neue Tatsachen vorträgt;
vielmehr ist der Antrag auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige die
gleichen Argumente vorbringt wie im Einspruchsverfahren.
Hintergrund: Ein
Steuerbescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn der
Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist einen Antrag auf sog. schlichte
Änderung stellt. Der Antrag auf schlichte Änderung ist auch möglich, wenn das
Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlässt; der Steuerpflichtige kann dann
statt einer Klage beim Finanzgericht einen Antrag beim Finanzamt auf schlichte
Änderung stellen.
Sachverhalt: Die Kläger
waren Eheleute und schlossen in den Jahren 1998 bis 2000 Verträge über sog.
Sicherheits-Kompakt-Renten (SKR) ab, die sie fremdfinanzierten. Bis
einschließlich 2008 machten die Kläger die Zinsaufwendungen anteilig bei den
sonstigen Einkünften und bei den Kapitaleinkünften als Werbungskosten geltend.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 machten sie im Streitjahr 2009 die
gesamten Zinsaufwendungen nur noch als Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften geltend, weil der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften ab
2009 kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Das Finanzamt hielt aber an der
bisherigen Aufteilung fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das
Finanzamt mit einer Teileinspruchsentscheidung vom 14.1.2015 zurück. Am
29.1.2015 beantragten die Kläger, die Teileinspruchsentscheidung zu ändern und
sämtliche Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
sowie Steuerberatungskosten steuerlich anzuerkennen. Das Finanzamt erkannte
lediglich die Steuerberatungskosten an und erließ am 26.3.2015 einen geänderten
Einkommensteuerbescheid für 2009. Den weitergehenden Antrag auf Anerkennung der
Zinsaufwendungen lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 26.3.2015 ab. Die Kläger
legten Einspruch ein und klagten anschließend ohne Erfolg beim Finanzgericht
(FG).
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält eine Änderung der Teileinspruchsentscheidung
verfahrensrechtlich für möglich, hat die Sache aber an das FG zur inhaltlichen
Prüfung des Schuldzinsenabzugs zurückverwiesen:
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Streitig ist der Einspruch der
Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 26.3.2015. Der Änderungsantrag vom
29.1.2015 auf Anerkennung der Zinsaufwendungen und der Steuerberatungskosten
hat sich durch den Änderungsbescheid erledigt, auch wenn in dem
Änderungsbescheid nur die Steuerberatungskosten anerkannt worden sind und nicht
auch die Zinsaufwendungen. Der Einspruch der Kläger ist daher so zu verstehen,
dass sie sich nunmehr gegen den Änderungsbescheid vom 26.3.2015 wenden. -
Der Einspruch der Kläger hat
Erfolg, wenn der Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung
begründet war. Ein Steuerpflichtiger kann eine schlichte Änderung einer
Einspruchsentscheidung auch dann beantragen, wenn der Antrag keine neuen
Tatsachen erhält, sondern mit dem Antrag lediglich die Überprüfung der
Rechtsauffassung, die das Finanzamt in seiner Einspruchsentscheidung zugrunde
gelegt hat, begehrt wird. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Einschränkung des
Antrags auf schlichte Änderung. -
Das FG muss nun prüfen, ob die
Aufteilung der Zinsaufwendungen auf die sonstigen Einkünfte (Renteneinkünfte)
und Kapitaleinkünfte in den Vorjahren bis einschließlich 2008 zutreffend war.
Diese Prüfung hat bislang nicht stattgefunden, weil das FG bereits den
Änderungsantrag für unzulässig gehalten hatte.
Hinweise: Erlässt das
Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, kann der Steuerpflichtige wählen:
-
Er kann gegen die
Einspruchsentscheidung klagen und damit jeden Punkt des Steuerbescheids
angreifen. Außerdem kann er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
stellen. -
Oder er stellt beim Finanzamt
einen Antrag auf schlichte Änderung der Einspruchsentscheidung und macht einen
oder mehrere Punkte geltend. Das Finanzamt prüft dann nur die geltend gemachten
Punkte, so dass die Bestandskraft des Bescheids nicht umfassend – wie bei
einer Klage –, sondern nur punktuell verhindert wird. Eine Aussetzung der
Vollziehung ist nicht möglich. Lehnt das Finanzamt den Antrag auf schlichte
Änderung der Einspruchsentscheidung ab, kann der Steuerpflichtige gegen den
Ablehnungsbescheid erneut Einspruch einlegen, nicht aber einen erneuten Antrag
auf schlichte Änderung stellen.
Der BFH erleichtert nun die
Möglichkeit der schlichten Änderung, weil der Steuerpflichtige sein bisheriges
Begehren wiederholen und damit eine Überprüfung der Rechtsauffassung des
Finanzamts herbeiführen kann; der Steuerpflichtige muss also keine neuen
Tatsachen vortragen. Zwar ist die Rechtsposition des Steuerpflichtigen bei
einem Antrag auf schlichte Änderung schlechter als bei einer Klage; dafür
verursacht ein Antrag auf schlichte Änderung keine Gerichtskosten.
BFH, Urteil vom 27.10.2020 – VIII R
30/17; NWB