Statt einer Klage kann innerhalb der Klagefrist auch ein Antrag auf
sog. schlichte Änderung gestellt werden. Geht es um die Änderung eines
Schätzungsbescheids, genügt es, wenn der Antrag hinreichend konkret gestellt
wird und dargelegt wird, welcher Gewinn und welche Umsätze der Einkommen- und
Umsatzsteuerfestsetzung zugrunde gelegt werden sollen.

Hintergrund: Hat ein Einspruch
gegen einen Steuerbescheid keinen Erfolg, ist hiergegen die Klage beim
Finanzgericht innerhalb eines Monats statthaft. Statt der Klage kann aber auch
ein Antrag beim Finanzamt auf schlichte Änderung des Steuerbescheids gestellt
werden.

Sachverhalt: Die Klägerin ist
eine GmbH, die ihre Steuererklärungen nicht abgegeben hatte. Daraufhin erließ
das Finanzamt Schätzungsbescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und
Gewerbesteuermessbetrag. Hiergegen legte die Klägerin zwar Einspruch ein,
begründete diesen aber nicht. Das Finanzamt wies den Einspruch durch
Einspruchsentscheidung vom 13.9.2017 zurück. Innerhalb der Klagefrist erhob die
Klägerin keine Klage, sondern stellte beim Finanzamt einen Antrag auf schlichte
Änderung der Schätzungsbescheide. Hierzu reichte sie DATEV-Berechnungen zur
Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zu Gewerbesteuermessbetrag ein, aus denen
sich der Gewinn, das Einkommen, die Umsätze und die Umsatzsteuer und eine
Berechnung der Gewerbesteuer ergaben. Die Steuererklärungen reichte sie erst
nach Ablauf der Klagefrist ein. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag sowie
den hiergegen eingelegten Einspruch ab. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Der Antrag auf schlichte Änderung eines Steuerbescheids kann
    auch noch nach dem Erlass der Einspruchsentscheidung gestellt werden; er muss
    nur – wie hier – vor Ablauf der Klagefrist gestellt werden.

  • Außerdem muss der Antrag hinreichend konkret sein, damit das
    Finanzamt weiß, in welchem Umfang es den Bescheid ändern soll. Diesen
    Anforderungen genügte der Änderungsantrag der Klägerin, da sie die Gewinne bzw.
    das Einkommen und die Umsätze genannt und entsprechende Berechnungen vorgelegt
    hat. Die Abgabe der Steuererklärungen ist nicht erforderlich.

Hinweise: Der Antrag auf
schlichte Änderung hat den Vorteil, dass keine Kosten für das Klageverfahren
entstehen. Allerdings kann der Steuerpflichtige bei einem Antrag auf schlichte
Änderung nach Ablauf der Klagefrist auch keine weiteren Aufwendungen mehr
geltend machen.

Zu beachten ist, dass allein Angaben zur betragsmäßigen Auswirkung
für einen zulässigen Antrag auf schlichte Änderung nicht ausreichen. Diese
Angaben müssen also durch weitere Angaben zur Umsatzhöhe oder zum Gewinn
unterfüttert werden.

Hält das Finanzamt den Antrag auf schlichte Änderung für
unzulässig, muss es prüfen, ob der Antrag nicht als Klage gegen die
Einspruchsentscheidung zu verstehen ist, und den Antrag ggf. an das
Finanzgericht weiterleiten.

BFH, Urteil vom 22.5.2019 – XI R 17/18

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