Kapitalanleger mit verschiedenen
Depots bei mehreren Banken sollten die Frist des 15.12. beachten. Bis zu diesem
Zeitpunkt können sie einen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung
bei der depotführenden Bank stellen und sich so eventuelle Verluste zur
Verrechnung in der Steuererklärung bescheinigen lassen.

Hintergrund: Verluste und
Gewinne aus Aktienverkäufen werden von der depotführenden Bank im Laufe des
Jahres automatisch miteinander verrechnet. Von positiven Kapitalerträgen wird
dann solange keine Abgeltungsteuer einbehalten, bis die jeweiligen Verluste
ausgeglichen sind.

Sofern Aktiendepots bei
unterschiedlichen Banken unterhalten werden,
findet keine automatische Verrechnung von Gewinnen und Verlusten statt. In
diesem Fall kann eine Verlustbescheinigung bei der depotführenden Bank
angefordert werden. Diese kann für die Steuererklärung genutzt werden. Das
Finanzamt berücksichtigt in diesem Fall die Verluste und erstattet die zu viel
gezahlte Abgeltungsteuer zurück.

In diesem Zusammenhang ist die
Frist des zu beachten. Bis zu
diesem Stichtag ist eine Verlustbescheinigung bei der Bank zu
beantragen.

Hinweis: Nach derzeit
geltendem Recht können Verluste aus der Veräußerung von Aktien lediglich mit
Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, nicht aber mit
anderen positiven Einkünften aus Kapitaleinkünften. Ob diese
Verlustverrechnungsbeschränkung verfassungsgemäß ist, wird derzeit geklärt. Ein
entsprechendes Verfahren liegt beim Bundesverfassungsgericht, die Entscheidung
hierüber steht noch aus

§ 43a Abs. 3 EStG; Vorlage des
Bundesfinanzhofes an das BVerfG: BFH, Beschluss vom 17.11.2020 – VIII R 11/18
BStBl 2021 II S. 562, ein Az. beim BVerfG ist derzeit noch nicht bekannt;
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