Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer nehmen zur Anpassung
der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung. Unternehmer können beim Finanzamt
vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks
Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen
durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass sie von der Corona-Krise
unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind und dass ihr Gewinn im Jahr
2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.

Hintergrund: Die Gewerbesteuer
wird durch die Gemeinde erhoben. Grundlage hierfür ist der sog.
Gewerbesteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei den
Vorauszahlungen setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag zwecks
Vorauszahlungen fest, die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den
Vorauszahlungsbescheid für die Gewerbesteuer.

Wesentlicher Inhalt der aktuellen Erlasse:

  • Nach den aktuellen Erlassen der obersten Finanzbehörden der
    Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht
    unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt bis zum
    31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks
    Vorauszahlungen stellen.

  • An die Überprüfung der Voraussetzungen, d.h. an die
    Betroffenheit von der Corona-Krise und an den voraussichtlich geringeren Gewinn
    im Jahr 2021, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht
    erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des infolge der Corona-Maßnahmen
    entstandenen Schadens im Einzelnen nachweist.

  • Wird der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemindert, ist
    die Gemeinde an diese Anpassung gebunden und muss die
    Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.

Hinweise: Für Stundungs- und
Erlassanträge, die sich auf die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich die
Gemeinden zuständig, nicht die Finanzämter.

Bereits im Dezember hat das Bundesfinanzministerium Erleichterungen
für die Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
gewährt und außerdem eine Stundung der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis
zum 30.6.2021 erleichtert. Ferner gewährt die Finanzverwaltung auf
entsprechende Mitteilung auch grundsätzlich Vollstreckungsschutz bis zum
30.6.2021 für Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden. Die aktuellen
Erlasse der Finanzbehörden ergänzen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums
nun um die Gewerbesteuer.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
25.1.2021; NWB

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