Der An- und Verkauf nicht
		werthaltiger Darlehensforderungen stellt nur dann eine gewerbliche Tätigkeit
		dar, die der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wenn es sich nicht mehr um eine
		private Vermögensverwaltung handelt. Die für die Gewerblichkeit erforderliche
		Nachhaltigkeit, d.h. Wiederholungsabsicht, ist insbesondere beim Erwerb der
		Forderungen zu prüfen, nicht bei der späteren Verwertung der nicht werthaltigen
		Forderungen. 
Hintergrund: Nutzt ein
		Steuerpflichtiger die Substanz von Wirtschaftsgütern, die zu seinem
		Privatvermögen gehören (z.B. Immobilien oder Forderungen), kann dies eine
		private Vermögensverwaltung sein, die nur im Rahmen der Spekulationsfrist
		steuerlich beachtlich ist, oder aber eine gewerbliche Tätigkeit, die grds. der
		Gewerbesteuer unterliegt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt eine
		selbständige nachhaltige Betätigung voraus,
		die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen
		wird und mit der sich der Steuerpflichtige am allgemeinen
		wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.
Sachverhalt: Die Klägerin
		war eine GmbH & Co. KG, die nicht bereits aufgrund einer sog. gewerblichen
		Prägung gewerbesteuerpflichtig war; Geschäftsführer war nämlich ein
		Kommanditist. Die Klägerin hatte weder eigene Büroräume noch eigene
		Angestellte. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 bis 2006 mit sechs
		Verträgen nicht werthaltige Darlehensforderungen zu einem Gesamtkaufpreis von
		insgesamt 2,05 Mio. €; dabei erlangte die Klägerin auch die von den
		Schuldnern gestellten Sicherheiten. Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin
		3,29 Mio. € aus der Verwertung einer Sicherheit; sie hatte die
		Verwertung jedoch nicht aktiv betrieben. Das Finanzamt ging von gewerblichen
		Einkünften aus und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) verneinte eine Gewerbesteuerpflicht und gab der Klage
		statt: 
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Die Klägerin war nicht
gewerblich tätig. Zwar war sie nachhaltig tätig, also mit Wiederholungsabsicht.
Sie hat aber nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten. - 
Bei einem Forderungskäufer ist
von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen, wenn er mit mindestens zwei
getrennten Erwerbsgeschäften Forderungen erwirbt. Denn dann handelt es sich
nicht nur um eine einmalige Tätigkeit. Bei der Nachhaltigkeit kommt es auf die
Erwerbsseite an und nicht auf die Absatzseite; der Ankauf der Forderung ist
nämlich die entscheidende Tätigkeit eines Forderungsverwerters, nicht aber die
spätere Einziehung der Forderung oder Verwertung der Sicherheit. Im Streitfall
hat die Klägerin die Forderungen durch insgesamt sechs Verträge erworben und
war damit nachhaltig tätig. - 
Die Tätigkeit der Klägerin
überschritt jedoch nicht den Rahmen der privaten
Vermögensverwaltung, da sie nicht mit Forderungen gehandelt
hat. Sie ist auch nicht als gewerblicher Dienstleister für andere tätig
geworden. Weiterhin ist die Klägerin auch nicht wie ein Inkassounternehmen
aufgetreten. Sie hat sich also nicht aktiv um eine Forderungsrealisierung
bemüht. Schließlich hat die Klägerin weder Arbeitnehmer beschäftigt noch über
eigene Büroräume verfügt. - 
Zwar hat die Klägerin hohe
finanzielle Mittel für den Forderungserwerb eingesetzt. Allein hohe finanzielle
Mittel sprechen aber nicht gegen eine private Vermögensverwaltung, da es auch
bei Kapitalanlagen in der privaten Sphäre zu hohen Investitionen kommen kann,
etwa beim Ankauf von Immobilien oder Aktien. 
Hinweise: Hätte die
		Klägerin mehrere Forderungen in nur einem einzigen Vertrag erworben, wäre dies
		nicht nachhaltig gewesen, weil es sich dann nur um einen einzigen
		Erwerbsvorgang gehandelt hätte. Etwas anderes hätte gegolten, wenn die Klägerin
		über eine besondere Büroorganisation oder über Personal verfügt hätte; in
		diesem Fall wäre es aber vermutlich unwahrscheinlich gewesen, dass sich die
		Klägerin auf nur einen Erwerbsvorgang beschränkt hätte.
Bei der Prüfung der Nachhaltigkeit
		kommt es – anders als im Streitfall – dann auf die
		Absatzseite an, wenn der Steuerpflichtige
		Sachwerte verkauft. Die Klägerin hat die
		Forderungen jedoch nicht verkauft, sondern sie hat sich auf den Einzug von
		Forderungen sowie auf die Verwertung von Sicherheiten beschränkt.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2023
		– IV R 10/21; NWB
					