Das Finanzministerium
Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von
Photovoltaik-Anlagen ergeben.
Hintergrund: Das Ende des
Jahres verabschiedete
Jahressteuergesetz
2022 (s. hierzu auch unsere Nachricht vom 23.12.2022)
sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von
Photovoltaikanlagen vor.
Über die Details
informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen
Meldung:
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Wer privat eine PV-Anlage
betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer
mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022. -
Von der Steuer befreit sind
PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf
Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen,
Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei
anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). -
Die Steuerbefreiung erfolgt
unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch
sämtliche Bestandsanlagen. -
Ab dem Jahr 2023 kommen für
PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der
Umsatzsteuer hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter
anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich
der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von
PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer
zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem
Zusammenhang bislang gegeben hat.
Quelle: Finanzministerium
Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.
27.12.2022;
NWB