Das Finanzministerium
Baden-Württemberg informiert über Änderungen, die sich für Betreiber von
Photovoltaik-Anlagen ergeben.

Hintergrund: Das Ende des
Jahres verabschiedete
Jahressteuergesetz
2022 (s. hierzu auch unsere Nachricht vom 23.12.2022)
sieht u.a. steuerliche Erleichterungen für Einkünfte aus dem Betrieb von
Photovoltaikanlagen vor.

Über die Details
informiert das Finanzministerium Baden-Württemberg in einer aktuellen
Meldung:

  • Wer privat eine PV-Anlage
    betreibt, muss dafür keine Einkommensteuer
    mehr zahlen. Das greift rückwirkend für das Jahr 2022.

  • Von der Steuer befreit sind
    PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW (peak) auf
    Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen,
    Carports) beziehungsweise von 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei
    anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

  • Die Steuerbefreiung erfolgt
    unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Die Regelung umfasst auch
    sämtliche Bestandsanlagen.

  • Ab dem Jahr 2023 kommen für
    PV-Anlagen außerdem Erleichterungen bei der
    Umsatzsteuer
    hinzu. Dann gilt ein Nullsteuersatz unter
    anderem für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen, einschließlich
    der Stromspeicher, auf Wohngebäuden: Betreiberinnen und Betreiber von
    PV-Anlagen müssen somit bei der Anschaffung einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer
    zahlen. Damit fällt einiges an bürokratischem Aufwand weg, den es in diesem
    Zusammenhang bislang gegeben hat.

Quelle: Finanzministerium
Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.
27.12.2022;
NWB

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