Ein Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte entgegen
der Steuererklärung nicht übernommen worden sind, kann geändert werden, wenn
der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung an das Finanzamt
übermittelt. Der Änderung steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die
Renteneinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte und dass die
Rentenbezugsmitteilung erst nach Erlass des erstmaligen
Einkommensteuerbescheids an das Finanzamt übermittelt wird.
Hintergrund: Nach dem Gesetz ist
ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle
wie z.B. der Rentenversicherung an das Finanzamt übermittelte Daten nicht oder
aber nicht zutreffend bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt wurden.
Sachverhalt: Die Kläger waren
Eheleute und gaben für 2017 ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ab. In
der Erklärung gaben sie auch die Renteneinkünfte des Klägers in zutreffender
Höhe an. Das Finanzamt erließ am 2.4.2019 den Steuerbescheid für 2017,
berücksichtigte aber nicht die Renteneinkünfte des Klägers. Der Bescheid erging
nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Mai 2019 übermittelte der
Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung für den Kläger an das
Finanzamt. Das Finanzamt änderte daraufhin den Steuerbescheid und setzte nun
die Renteneinkünfte des Klägers als sonstige Einkünfte an. Hiergegen wehrten
sich die Kläger.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Das Finanzamt war zur Änderung des Einkommensteuerbescheids
vom 2.4.2019 verpflichtet; denn in diesem Bescheid waren übermittelte Daten,
nämlich die Daten aus der Rentenbezugsmitteilung, nicht berücksichtigt. -
Es kommt nicht auf den Grund für die Nichtberücksichtigung an.
Insbesondere ist unbeachtlich, ob das Finanzamt oder der Steuerpflichtige einen
Fehler begangen hat. -
Unbeachtlich ist ferner, wann die Daten, die berücksichtigt
werden sollen, an das Finanzamt übermittelt worden sind. Die
Änderungsvorschrift verlangt also nicht, dass die Rentenbezugsmitteilung
bereits bei Erlass des erstmaligen Steuerbescheids vom 2.4.2019 vorgelegen
haben muss. Im Gegensatz zu anderen Korrekturvorschriften enthält die hier
streitige Änderungsvorschrift keinen Zeitpunkt bzw. keine zeitliche
Reihenfolge, die eingehalten werden muss, um die Änderung vorzunehmen. -
Die Änderungsvorschrift greift somit auch dann, wenn die Daten
erst nach dem Erlass des Erstbescheids vom 2.4.2019 übermittelt werden und wenn
sich der Inhalt der Rentenbezugsmitteilung bereits aus den Angaben des
Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ergab.
Hinweise: Das Urteil war für die
Kläger nachteilig, weil sie nicht darauf vertrauen konnten, dass es bei der
Nichtbesteuerung der Renteneinkünfte des Klägers bleibt. Allerdings kann sich
das BFH-Urteil auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, wenn die
übermittelten Daten für den Steuerpflichtigen vorteilhaft sind, z.B. im Fall
von Krankenversicherungsbeiträgen, die als Sonderausgaben abziehbar sind und
die von der Krankenversicherung dem Finanzamt übermittelt werden.
Zu beachten ist, dass das Gesetz für die Änderungsmöglichkeit eine
lange Festsetzungsverjährung vorsieht, so dass sich insgesamt ein möglicher
Änderungszeitraum von neun Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ergibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22; NWB