Eine Lohnsteueranmeldung kann auch dann noch geändert werden, wenn
das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat. Für die Änderung
muss es aber eine Korrekturvorschrift geben, z.B. die Änderung wegen
arglistiger Täuschung. Eine Änderung wegen arglistiger Täuschung setzt nicht
voraus, dass das Finanzamt getäuscht wurde; es kann sich auch um eine
arglistige Täuschung eines Buchhalters handeln, der seinen Arbeitgeber
getäuscht und sich zu viel Gehalt ausgezahlt und daher eine falsche
Lohnsteueranmeldung abgegeben hat.
Hintergrund:
Lohnsteueranmeldungen stehen nach dem Gesetz grundsätzlich unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung, können also bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung auf
Antrag jederzeit geändert werden. Dies geht nicht mehr, wenn das Finanzamt den
Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gemeinschaftspraxis, die im Jahr 2006 die M als geringfügig beschäftigte
Buchhalterin einstellte. M erschlich sich im Jahr 2010 durch Täuschung
gegenüber der Klägerin einen geänderten Arbeitsvertrag mit einem höheren
Gehalt. In der Folgezeit veranlasste M entsprechend überhöhte Gehaltszahlungen
an sich und gab für die Klägerin entsprechende Lohnsteueranmeldungen auf der
Grundlage der überhöhten Gehaltszahlungen ab. Das Finanzamt führte für den
Zeitraum 2012 bis Juni 2014 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch, beanstandete
die überhöhten Lohnsteueranmeldungen jedoch nicht und hob anschließend den
gesetzlichen Vorbehalt der Nachprüfung auf. Anfang 2016 bemerkte die Klägerin
die überhöhten Gehaltszahlungen der M und beantragte nun eine Änderung der
Lohnsteueranmeldungen 2012 bis Juni 2014. Das Finanzamt lehnte die Änderung
ab.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt:
-
Die Lohnsteueranmeldungen waren fehlerhaft, weil es sich bei
den überhöhten Gehaltszahlungen nicht um steuerpflichtigen Lohn gehandelt hat.
Denn die Klägerin hat der M insoweit keinen Arbeitslohn gewährt, sondern die M
hat ihn sich eigenmächtig und rechtswidrig verschafft. -
Zwar stehen Lohnsteueranmeldungen kraft Gesetzes unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung und können daher grundsätzlich auf Antrag geändert
werden. Das Finanzamt hatte aber im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung
den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so dass diese Änderungsmöglichkeit
nicht mehr in Betracht kam. -
Die Klägerin kann aber aufgrund einer anderen
Korrekturvorschrift eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen von 2012 bis Juni
2014 erreichen. Nach dem Gesetz ist eine Änderung nämlich möglich, soweit die
Steuerfestsetzung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt
worden ist. Im Streitfall hatte die M die Klägerin arglistig getäuscht und
einen Arbeitsvertrag mit einem höheren Gehalt erschlichen, der zu einer
fehlerhaften Lohnsteueranmeldung führte. Die Täuschung erfolgte zwar nicht
gegenüber dem Finanzamt, sondern gegenüber der Klägerin; die Täuschung führte
aber zu einer fehlerhaften, überhöhten Lohnsteueranmeldung, die nach dem Gesetz
einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Damit
kann sich die Klägerin auf diese Korrekturvorschrift berufen. -
Die Entscheidung über die Änderung ist eine
Ermessensentscheidung, so dass der BFH den Bescheid über die Ablehnung des
Änderungsantrags aufgehoben hat, damit nun das Finanzamt über die Änderung
ermessensfehlerfrei entscheiden kann.
Hinweise: Eine Änderung wegen
neuer Tatsachen schied aus, weil nach einer Außenprüfung eine Änderung wegen
neuer Tatsachen nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, es sei denn, es handelt
sich um eine Steuerverkürzung.
Zwar gibt es im Lohnsteuerrecht noch eine Regelung, die eine
Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer nach der
Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung bei
Vorbehaltsfestsetzungen nur dann für zulässig erklärt, wenn sich der
Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers
Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde; diese
Änderungssperre gilt aber nur bei Vorbehaltsfestsetzungen und nicht für die
anderen Änderungsnormen wie z.B. der Änderung wegen arglistiger Täuschung.
BFH, Urteil vom 30.9.2020 – VI R 34/18; NWB