Die Kosten eines Ehepaares für die
Adoption zweier Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar,
auch wenn das Ehepaar ungewollt kinderlos ist und medizinische
Kinderwunschbehandlungen keinen Erfolg hatten. Adoptionskosten sind nämlich
keine Krankheitskosten, sondern beruhen auf einer freiwilligen
Entscheidung.

Hintergrund: Zu den
außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele
hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang
des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser.

Streitfall: Die Kläger
konnten aufgrund einer Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns keine Kinder bekommen.
Medizinische Kinderwunschbehandlungen waren erfolglos geblieben. Im Jahr 2022
adoptierten die Kläger zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoption wurde von
einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. Die Kläger
machten die Kosten für die Adoption als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Bei den Adoptionskosten
    handelt es sich nicht um Krankheitskosten, weil die Krankheit, nämlich die
    Sterilität des Ehemanns, nicht geheilt bzw. nicht überwunden wird.

  • Eine Adoption kann einer
    medizinischen Behandlung nicht gleichgestellt werden. Denn sie ist in erster
    Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer
    Familie aufwachsen zu können.

  • Die Annahme einer
    medizinischen Behandlung würde auch gegen die Menschenwürde des adoptierten
    Kindes verstoßen, weil diese Annahme das Kind zu einem bloßen Objekt, das der
    Linderung einer Krankheit dient, herabwürdigen würde.

  • Die Adoptionskosten waren auch
    nicht aus sonstigen Gründen, die nichts mit einer Krankheit zu tun haben,
    zwangsläufig. Denn die Entscheidung, ein Kind zu adoptieren, ist freiwillig.
    Dies gilt auch dann, wenn es um die Verwirklichung eines Kinderwunsches geht.

Hinweis: Das Urteil
entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der
Streitfall weist die Besonderheit auf, dass die Kläger den Entschluss zur
Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst haben. Das Urteil
ist inzwischen rechtskräftig.

Die Kosten für eine
künstliche Befruchtung oder einen
künstlichen Befruchtungsversuch werden als medizinische Behandlungskosten und
damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Hiervon ist allerdings noch
die sog. zumutbare Eigenbelastung abzuziehen, die von der Einkommenshöhe
abhängig ist.

Quelle: FG Münster, Urteil vom
25.6.2024 – 14 K 1085/23 E (Rev. zugelassen, jedoch nicht eingelegt);
NWB

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