Eine für das Vorjahr geleistete Umsatzsteuervorauszahlung kann im
Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nur dann im Vorjahr als Betriebsausgabe
abgezogen werden, wenn die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres geleistet wird
und wenn die Umsatzsteuervorauszahlung auch im Zeitraum vom 1.1. bis zum 10.1.
des Folgejahres fällig ist. War die Vorauszahlung hingegen schon im Vorjahr
fällig oder wird sie erst nach dem 10.1. des Folgejahres fällig, ist der
Betriebsausgabenabzug erst im Jahr der Zahlung möglich.
Hintergrund: Bei der
Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss-
und Abflussprinzip. Einnahmen sind also im Zeitpunkt des
Zuflusses zu versteuern und Ausgaben im Zeitpunkt des Abflusses als
Betriebsausgaben geltend zu machen. Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme für
sog. wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem
Jahreswechsel geleistet werden, aber das vorherige bzw. das folgende Jahr
betreffen: Sie werden in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt, zu dem sie
wirtschaftlich gehören. Eine Umsatzsteuerzahlung für Dezember 2021, die am
5.1.2022 an das Finanzamt gezahlt wird, ist aufgrund dieser Regelung
grundsätzlich im Jahr 2021 als Betriebsausgabe abziehbar; denn
Umsatzsteuerzahlungen und -erstattungen aufgrund von Voranmeldungen gelten als
wiederkehrende Zahlungen.
Sachverhalt: Der Kläger war
Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung,
d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Die Vorauszahlungen zur
Umsatzsteuer für Mai 2017 bis Juli 2017 zahlte er nicht im Jahr 2017, sondern
erst am 9.1.2018. Er machte die Zahlung als Betriebsausgabe des Jahres 2017
geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlungen bereits im Jahr 2017
fällig gewesen waren.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai 2017 bis
Juli 2017 sind erst im Jahr 2018 abgeflossen und daher erst im Jahr 2018 als
Betriebsausgabe abziehbar. -
Die Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
gilt nicht. Zwar sind Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende
Zahlungen, und sie wurden auch bis zum 10.1. des Folgejahres, d.. bis zum
10.1.2018, geleistet. -
Die Umsatzsteuervorauszahlungen müssen
zusätzlich aber auch in den ersten zehn
Tagen des Folgejahres 2018 fällig sein,
damit sie im Vorjahr 2017 als Betriebsausgabe abgezogen werden können. Die
Fälligkeit im Zehntageszeitraum ist erforderlich, um Zufallsergebnisse zu
verhindern. Anderenfalls könnten Umsatzsteuervorauszahlungen, die schon seit
längerer Zeit fällig sind, abweichend vom Abflusszeitpunkt im Vorjahr der
Zahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden. -
Im Streitfall waren die drei Zahlungen bereits im Jahr 2017
fällig und nicht erst im Zeitraum vom 1.1.2018 bis 10.1.2018. Die
Ausnahmeregelung für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gilt daher nicht, so
dass es beim Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung, d.h. hier im Jahr 2018,
bleibt.
Hinweise: Bislang war streitig,
ob für den vom Zahlungsjahr abweichenden Abzug als regelmäßig wiederkehrende
Betriebsausgabe nicht nur die Zahlung in den ersten zehn Tagen des Folgejahres
erforderlich ist, sondern auch die Fälligkeit in den ersten zehn Tagen des
Folgejahres. Diese Streitfrage hat der BFH nun bejaht. Bei
Umsatzsteuervorauszahlungen kommt daher ein Betriebsausgabenabzug im Vorjahr
für eine in den ersten zehn Tagen des Folgejahres geleistete Zahlung nur dann
in Betracht, wenn es sich um die Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres
oder für das IV. Quartal des Vorjahres handelt und keine
Dauerfristverlängerung, durch die die Fälligkeit um einen Monat verschoben
wird, gewährt wurde. Wurde eine Dauerfristverlängerung gewährt, ist der Abzug
im Vorjahr der Zahlung nur bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den November
des Vorjahres möglich, wenn die Zahlung bis zum 10.1. des Folgejahres erfolgt.
Das Urteil dürfte entsprechend auch für regelmäßig wiederkehrende
Einnahmen wie z.B. Mieteinnahmen gelten. Diese müssten also in den letzten zehn
Tagen des Jahres erzielt worden und auch in diesem Zeitraum fällig sein, damit
die Einnahme dem Folgejahr zugerechnet werden kann und im Folgejahr versteuert
werden muss.
Für Bilanzierer hat das Urteil keine Bedeutung, da es dort nicht
auf den Zahlungszeitpunkt, sondern stets auf den Zeitpunkt der wirtschaftlichen
Verursachung ankommt.
BFH, Urteil vom 16.2.2022 – X R 2/21; NWB