Der Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass
		der eingeführte Gegenstand für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des
		Unternehmens verwendet wird. Es genügt nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer im
		Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers entstanden ist.
		
Hintergrund: Die Einfuhr von
		Gegenständen im Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Ist der Gegenstand
		für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden, kann der Unternehmer
		die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Der
		Unternehmer schuldet dann die Einfuhrumsatzsteuer und kann sie zugleich als
		Vorsteuer abziehen. 
Sachverhalt: Die Klägerin war
		Spediteurin und erhielt von der in der Türkei ansässigen L den Auftrag,
		Elektronikartikel von der Türkei nach Deutschland zu befördern. Die Klägerin
		trat als indirekte Zollvertreterin für L auf und gab eine Zollanmeldung ab. Das
		Hauptzollamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin sowie gegenüber L jeweils
		als Gesamtschuldner Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ca. 220 € fest. Die
		Klägerin bezahlte die Einfuhrumsatzsteuer. Die Elektronikartikel kamen aber
		tatsächlich nicht bei der Empfängerin in Deutschland an, so dass die Klägerin
		darauf verzichtete, das Entgelt, das sie für die Abgabe der Zollanmeldung mit L
		vereinbart hatte, einzufordern. Die Klägerin machte die Einfuhrumsatzsteuer als
		Vorsteuer geltend; das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aber nicht
		an.
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
 Der Abzug der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer setzt
		voraus, dass der eingeführte Gegenstand für das Unternehmen
		verwendet wird. Dies erfordert, dass der eingeführte
		Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke der steuerpflichtigen
		Umsätze des Unternehmers verwendet werden. 
 Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die
		Klägerin bezüglich der eingeführten Elektronikartikel lediglich eine
		Verzollungs- bzw. Beförderungsdienstleistung erbrachte: 
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So gehörte die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kosten eines 
 konkreten umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsatzes der Klägerin. Es gab bereits
 keinen Ausgangsumsatz der Klägerin, da sie aus Kulanzgründen ihre
 Verzollungsdienstleistung der L nicht in Rechnung gestellt hatte.
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Der Wert der importierten Elektronikartikel gehörte auch nicht 
 zu den allgemeinen Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der
 Klägerin. Die Klägerin hat die Elektronikartikel nicht zur Erbringung einer
 Ausgangsleistung wie z.B. einer Beförderungs- oder Verzollungsdienstleistung
 verwendet; vielmehr waren die importierten Elektronikartikel lediglich das
 Objekt, an dem die Klägerin ihre Beförderungs- und Verzollungsdienstleistung
 erbracht hat.
Hinweise: Der Vorsteuerabzug
		wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn die Klägerin die importierten
		Elektronikartikel anschließend selbst in Deutschland umsatzsteuerpflichtig
		verkauft hätte. Die bloße Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
		im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin genügt für den Abzug der
		Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer hingegen nicht. 
Quelle: BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21;
		NWB
 
					