Aufwendungen für ein
Insolvenzverfahren sind grundsätzlich nicht absetzbar, so dass sie einen
Spekulationsgewinn, den der Insolvenzverwalter durch Verwertung eines
Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist erzielt und der dem
Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, nicht mindern. Die Abziehbarkeit der
Aufwendungen ist nur dann zu bejahen, wenn sie auch dann entstanden wären, wenn
der Steuerpflichtige das Grundstück außerhalb eines Insolvenzverfahrens, aber
innerhalb der Spekulationsfrist veräußert hätte.

Hintergrund: In einem
Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter für den Steuerpflichtigen tätig.
Die von ihm durchgeführten Verwertungsgeschäfte werden dem Steuerpflichtigen
zugerechnet.

Sachverhalt: Im Jahr 2016
wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der
Insolvenzverwalter verwertete im Jahr 2017 zwei vermietete Immobilien, die die
Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 erworben hatte. Diese innerhalb der
zehnjährigen Spekulationsfrist ausgeführten Verwertungen führten zu
Spekulationsgewinnen. Die Klägerin machte die Kosten für das Insolvenzverfahren
als Werbungskosten, die die Spekulationsgewinne mindern, steuerlich geltend.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:

  • Durch die Verwertung der
    Grundstücke innerhalb der jeweiligen zehnjährigen Spekulationsfrist kam es zu
    steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen. Diese Spekulationsgewinne sind der
    Klägerin zuzurechnen, auch wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung
    durchgeführt hat.

  • Grundsätzlich ist ein
    Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren nicht möglich,
    da die Insolvenzkosten die private Lebensführung
    betreffen
    . Denn das Insolvenzverfahren dient dazu, das
    Vermögen zu verwerten und mit dem Verwertungserlös die Gläubiger finanziell zu
    befriedigen. Dies gilt nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch
    – wie im Streitfall – im sog. Regelinsolvenzverfahren.

  • Jedoch ist es denkbar, dass
    einzelne Bestandteile der geltend gemachten Aufwendungen für das
    Insolvenzverfahren absetzbar sind. Dies wäre der Fall, wenn die Aufwendungen
    auch dann angefallen wären, wenn die Klägerin die Immobilien außerhalb eines
    Insolvenzverfahrens selbst veräußert hätte. So erscheint insbesondere ein Abzug
    der Verwertungskosten als Werbungskosten denkbar, so dass insoweit die
    Spekulationsgewinne zu mindern wären. Der Sachverhalt ist diesbezüglich vom FG
    im zweiten Rechtsgang aufzuklären.

Hinweise: Die
Aufwendungen für das Insolvenzverfahren konnten nicht als außergewöhnliche
Belastungen berücksichtigt werden; denn Insolvenzen sind nicht außergewöhnlich,
da sie keineswegs unüblich sind. Dies hatte der BFH bereits in einem früheren
Urteil entschieden.

Ebenfalls schied ein Abzug der
Aufwendungen für das Insolvenzverfahren als Werbungskosten im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Es fehlte bereits an einem Bezug
der Insolvenzverbindlichkeiten zu den Vermietungseinkünften.

Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 –
IX R 29/23; NWB

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