Eine GmbH & Co. KG, die aufgrund ihrer Struktur gewerbliche
		Einkünfte erzielt (sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft) und als
		Holding ausschließlich zu 40 % steuerfreie Dividenden von einer
		Tochter-Kapitalgesellschaft erzielt, kann ihre laufenden Verwaltungs- und
		Abschlusskosten nur zu 60 % absetzen. Diese Kosten stehen nämlich in
		wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden und sind daher im Umfang des
		steuerfreien Teils (40 %) nicht absetzbar. 
Hintergrund: Dividenden, die ein
		Einzelunternehmer oder eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft
		erzielt, sind nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei und zu 60 % steuerpflichtig.
		Das Gesetz regelt in diesem Fall, dass die Aufwendungen, die mit den Dividenden
		in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % abgezogen werden
		dürfen.
Sachverhalt: Die Klägerin war
		eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Beteiligung an anderen
		Gesellschaften war. Sie erzielte gewerbliche Einkünfte, da sie aufgrund ihrer
		Rechtsform gewerblich geprägt war; denn nur ihre Komplementär-GmbH haftete
		unbeschränkt und war zur Geschäftsführung berechtigt. Die Klägerin war
		alleinige Gesellschafterin der V-GmbH und bezog von dieser im Jahr 2017
		Dividenden, die nach dem Gesetz zu 40 % steuerfrei waren. Weitere Einnahmen
		erzielte die Klägerin im Streitjahr 2017 nicht. Sie trug Kosten für Abschluss-
		und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, Kontoführung sowie für die IHK und machte
		die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt
		erkannte die Aufwendungen nur zu 60 % an. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab: 
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Die Ausgaben waren nur im Umfang von 60 % als Betriebsausgaben
anzuerkennen. Die geltend gemachten Ausgaben standen nämlich in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Dividenden, die nur im Umfang von 60 %
steuerpflichtig waren. - 
Die Klägerin hat die Aufwendungen aufgrund ihrer gewerblichen
Tätigkeit, zu der das Halten der Beteiligung und die Erzielung von Dividenden
gehörten, getragen. Zwischen den Aufwendungen und den Dividenden bestand somit
ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Dividenden; ein
rechtlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. - 
Zwar musste die Klägerin mit den Aufwendungen auch eine
gesetzliche Verpflichtung erfüllen, z.B. bei der Erstellung und
Veröffentlichung eines Jahresabschlusses oder bei der Zahlung der IHK-Beiträge.
Auslösendes Moment für diese Aufwendungen war aber nicht die gesetzliche
Verpflichtung, sondern die Entscheidung der Klägerin, sich gewerblich als GmbH
& Co. KG zu betätigen und eine Konzernstruktur mit dem beherrschenden
Einfluss auf die V-GmbH zu schaffen, so dass sie infolgedessen zur Zahlung
dieser Kosten verpflichtet war. 
Hinweise: Hätte die Klägerin
		neben ihren teilweise steuerfreien Dividenden auch noch „normale“, d.h.
		vollständig steuerpflichtige Einnahmen erzielt, hätte sie prüfen müssen, ob die
		geltend gemachten Aufwendungen vorrangig durch eine der beiden Einnahmearten
		(teilweise steuerpflichtig bzw. vollständig steuerpflichtig) ausgelöst worden
		sind. Wären die Aufwendungen vorrangig durch die vollständig steuerpflichtigen
		Einnahmen ausgelöst worden, wären die Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar
		gewesen; wären die Aufwendungen aber vorrangig durch die teilweise steuerfreien
		Dividenden ausgelöst worden, wären die Aufwendungen nur zu 60 % abziehbar
		gewesen. 
Sofern eine solche Vorrangigkeit nicht bestanden hätte, hätte die
		Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH ihre Aufwendungen entsprechend dem
		rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Gesamtvorgangs aufteilen müssen. Im
		Zweifel wird man eine Aufteilung nach dem Anteil der jeweiligen Einnahmeart an
		den Gesamteinnahmen vornehmen können.
Bei Kapitalgesellschaften gilt die Regelung, nach der Aufwendungen,
		die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Dividenden
		stehen, nur zu 60 % abgezogen werden dürfen, nicht. 
Quelle: BFH, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22;
		NWB
					