Ein Arbeitnehmer kann die Kosten
für ein häusliches Arbeitszimmer nach der bis einschließlich 2019 geltenden
Rechtslage nicht absetzen, wenn ihm ein betriebliches Büro zur Verfügung stand.
Dies gilt auch dann, wenn er sich in Altersfreizeit befindet, alle drei Wochen
einen freien Tag hat und das häusliche Arbeitszimmer an den Altersfreizeittagen
sowie an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte.

Außerdem entschied das
Finanzgericht Münster (FG), dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die
Dienstleistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden.

Hintergrund: Kosten für
ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht absetzbar. Unter
bestimmten Voraussetzungen sind die Aufwendungen jedoch eingeschränkt oder auch
vollständig absetzbar. Allerdings hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren
wiederholt geändert (s. unten Hinweise). In den Streitjahren 2017 bis 2019
konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur dann
berücksichtigt werden, wenn entweder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildete (unbeschränkter Abzug)
oder wenn dem Arbeitnehmer kein betriebliches Büro für seine Tätigkeit zur
Verfügung stand (beschränkter Abzug bis zu 1.250 €).

Für eine haushaltsnahe
Dienstleistung wird eine Steuerermäßigung von 20 %, maximal 4.000 €,
gewährt, die direkt von der Steuer abgezogen wird.

Sachverhalt: Der Kläger
war in den Streitjahren 2017 bis 2019 als IT-Koordinator angestellt und
verfügte über ein betriebliches Büro, das er jederzeit nutzen konnte. Der
Kläger hatte aufgrund von Altersfreizeit an jedem 3. Dienstag frei. Er machte
geltend, dass er in seinem häuslichen Arbeitszimmer auch an seinen
arbeitsfreien Tagen arbeite, und machte die Kosten für das häusliche
Arbeitszimmer geltend.

Außerdem machte der Kläger Kosten
für einen Wasch-Service in Höhe von ca. 500 € sowie Personalkosten für
eine auswärtig durchgeführte Geburtstagsfeier in Höhe von ca. 400 € als
haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt erkannte weder das
häusliche Arbeitszimmer noch die haushaltsnahen Dienstleistungen an.

Entscheidung: Das FG wies
die Klage ab:

  • Die Kosten für das
    häusliche Arbeitszimmer waren nicht
    unbeschränkt absetzbar, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten
    beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Klägers bildete; denn der
    Mittelpunkt befand sich in seinem Betrieb.

  • Die Kosten für das häusliche
    Arbeitszimmer waren auch nicht beschränkt absetzbar, da der Kläger über ein
    betriebliches Büro verfügte. Zwar hat er sein betriebliches Büro, das 63 km von
    seiner Wohnung entfernt war, nicht an jedem Tag aufgesucht; dies war allerdings
    seine persönliche Entscheidung.

  • Die Steuerermäßigung für die
    haushaltsnahen Dienstleistungen war nicht zu
    gewähren, weil sowohl die Reinigung der Wäsche als auch die Geburtstagsfeier
    außerhalb des eigenen Haushalts erfolgt sind. Damit fehlte der Bezug zum
    eigenen Haushalt.

Hinweise: Für die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen genügt es nicht, dass die
Leistungen für den Haushalt erbracht werden. Vielmehr müssen sie auch in
räumlicher Nähe zum eigenen Haushalt erbracht werden.

Hinsichtlich der Absetzbarkeit der
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hat sich die Rechtslage seit 2020
verbessert. So konnten Steuerpflichtige ab 2020 eine sog. Home-Office-Pauschale
von 5 € für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder
berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine
außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, geltend
machen, höchstens jedoch 600 € im Jahr. Seit dem Jahr 2023 gibt es eine
sog. Tagespauschale von 6 € für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige
seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen
Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste
Tätigkeitsstätte aufsucht; höchstens werden aber 1.260 € im Jahr
berücksichtigt. Steht dem Steuerpflichtigen für die berufliche oder
betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist
das Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte oder eine auswärtige Tätigkeit
unschädlich.

Quelle: FG Münster, Urteil vom
15.12.2023 – 12 K 1090/21 E; NWB

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