Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe
für den Monat Dezember sind gestartet. Wie bei der außerordentlichen
Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen
Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe
von maximal 50.000 € gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen
Namen Anträge bis maximal 5.000 € stellen.

Hintergrund: Mit der
außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen
Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im
Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch
im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr
2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den
Monat Dezember im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind
    direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen
    entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.

  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von
    bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der
    Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine
    Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete
    Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der
    betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt,
    wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des
    Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
    Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung
    Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich
    zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für
    Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden.
    Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der
    Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des
    Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.

  • Die Antragstellung erfolgt
    über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe
    (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
    Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
    oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000
    € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem
    ELSTER-Zertifikat
    direkt stellen.

BMWi Pressemitteilung v. 5.1.2020; NWB

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