Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat zur Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug des
Arbeitgebers Stellung genommen und erläutert anhand zahlreicher Beispiele, wann
eine Geldleistung und wann ein Sachbezug, für den eine Freigrenze von aktuell
44 € monatlich gelten kann, vorliegt.
Hintergrund: Zum
Arbeitslohn gehören sowohl Geldleistungen als auch Sachbezüge, also Einnahmen,
die nicht in Geld bestehen. Der Gesetzgeber gewährt derzeit bei Sachbezügen
eine Freigrenze von monatlich 44 €, wenn der Sachbezug zusätzlich zum
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Wird die Freigrenze jedoch um
einen Cent überschritten, ist der gesamte monatliche Sachbezug steuerpflichtig.
Nach dem Gesetz gehören zu den
Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche
Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag
lauten. Zweckgebundene Gutscheine und entsprechende Geldkarten sind hingegen
ein Sachbezug, sofern sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder
Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und ab dem
1.1.2022 zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
erfüllen.
Wesentlicher
Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
1. Zu den
Sachbezügen gehören u.a.
-
die Gewährung von
Kranken-, Krankentagegeld- oder
Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer entsprechenden
Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber, -
die Gewährung von
Unfallversicherungsschutz, soweit der
Arbeitnehmer den Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen
kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden, -
die Gewährung von
Papier-Essensmarken und täglichen Zuschüssen
zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken) sowie -
die Gewährung von
Gutscheinen oder Geldkarten, die einen Bezug
von Waren bzw. Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner
eigenen Produktpalette ermöglichen oder die einen Bezug von Waren bzw.
Dienstleistungen aus einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland
ermöglichen.Hinweis: Hierzu gehören etwa
wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine oder
Kundenkarten von Einkaufszentren. Erfasst werden auch Gutscheine oder
Geldkarten, die sich auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette
(auch aus dem Ausland) beziehen, z.B. für Netflix oder für Bekleidung und
Düfte. Schließlich gilt als Sachbezug auch die Gewährung von Gutscheinen oder
Geldkarten, die für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland
eingesetzt werden (sog. Zweckkarte), z.B. Verzehrkarten in einer sozialen
Einrichtung oder Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder
Reha-Maßnahmen.
2. Zu den
Geldleistungen gehören u.a.
-
eine Zahlung des Arbeitgebers
an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-,
Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung
durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage
verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten
Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt, -
zweckgebundene Geldleistungen oder
nachträgliche Kostenerstattungen, z.B. eine
Geldzahlung des Arbeitgebers für den Erwerb eines Fahrrads oder die Erstattung
des Kaufpreises für ein Fahrrad.
Hinweise: Sowohl
Geldleistung als auch Sachbezug sind grundsätzlich steuerpflichtig. Beim
Sachbezug kann allerdings die monatliche Freigrenze von 44
€ greifen, die ab 2022 auf 50 € erhöht wird.
Außerdem lässt sich der Zeitpunkt des Zuflusses bei einem Sachbezug nicht immer
zweifelsfrei bestimmen, wenn z.B. ein Gutschein gewährt wird. Ist der Gutschein
beim Arbeitgeber einzulösen, kommt es auf den Zeitpunkt der Einlösung an. Ist
der Gutschein bei einem Dritten einzulösen, erfolgt der Zufluss mit der Hingabe
des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer in diesem Moment einen Rechtsanspruch
gegenüber dem Dritten erhält.
Zu beachten ist, dass Beiträge an
einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach dem
Gesetz stets zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, ohne dass die
Freigrenze für Sachbezüge anwendbar ist.
Das BMF-Schreiben gilt ab dem
1.1.2020. Allerdings beanstandet es das BMF nicht, wenn Gutscheine und
Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen
berechtigen, aber nicht die Voraussetzungen des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als
Sachbezug anerkannt werden; insoweit ist dann die Freigrenze für Sachbezüge
grundsätzlich anwendbar.
BMF, Schreiben vom 13.4.2021 – IV C
5 – S 2334/19/10007 :002