Erwirbt ein Kind ein zu einem Betrieb oder Sonderbetriebsvermögen
gehörendes bebautes Grundstück im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, gelten
für die Abbruchkosten die allgemeinen Grundsätze: Hatte das Kind also im
Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht, das Gebäude abzureißen, gehören die
Abbruchkosten sowie der Restbuchwert des Gebäudes zu den Herstellungskosten des
neuen Gebäudes. Die Abbruchkosten wirken sich damit nur über die reguläre
Abschreibung aus, die bei betrieblichen Gebäuden 3 % p.a. beträgt.

Hintergrund: Reißt ein
Unternehmer ein Gebäude ab, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten und
der Restbuchwert des Gebäudes steuerlich behandelt werden: als sofort
abziehbare Betriebsausgaben oder aber als zu aktivierende Herstellungskosten
des neuen Gebäudes? Die Rechtsprechung prüft, ob er das Gebäude in
Abbruchabsicht erworben hat. Falls ja, gehören die Abbruchkosten und der
Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes zu den aktivierenden Herstellungskosten
des neuen Gebäudes.

Sachverhalt: Der Kläger war
zusammen mit seinem Vater ursprünglich zu je 50 % an einer offenen
Handelsgesellschaft (OHG) beteiligt. Zum Mitunternehmeranteil des Vaters
gehörte auch noch ein bebautes Grundstück, das sich im sog.
Sonderbetriebsvermögen befand. Im Jahr 2011 übertrug der Vater seinen
OHG-Anteil sowie sein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge. Der Kläger hatte von Anfang an vor, das Gebäude
auf dem Grundstück abzureißen und ein neues Geschäftshaus zu errichten, das
sich auch auf das angrenzende Grundstück erstrecken sollte, das bereits dem
Kläger gehörte. Der Kläger machte den Restbuchwert des Gebäudes und die
Abbruchkosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt behandelte die beiden
Positionen als Herstellungskosten des neuen Gebäudes.

Entscheidung: Der BFH wies die
Klage ab:

  • Die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten hängt davon ab,
    ob beim Erwerb des Gebäudes eine Abbruchabsicht bestand. Falls ja, besteht ein
    Zusammenhang zwischen den Abbruchkosten sowie dem Restbuchwert des abgerissenen
    Gebäudes mit der Herstellung des neuen Gebäudes, so dass die Abbruchkosten und
    der Restbuchwert als Herstellungskosten des neuen Gebäudes aktiviert werden und
    nur über die jährliche Abschreibung den Gewinn mindern.

  • Diese Grundsätze gelten nicht nur beim Kauf eines bebauten
    Grundstücks, sondern auch beim unentgeltlichen Erwerb wie z.B. bei einer
    Schenkung des bebauten Grundstücks. Sie gelten darüber hinaus auch im Fall der
    vorweggenommenen Erbfolge, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder
    Mitunternehmeranteil von einem Elternteil auf ein Kind übertragen wird und
    hierzu ein bebautes Grundstück gehört. Zwar kann in diesem Fall das Kind den
    Buchwert fortführen und grundsätzlich in die betriebsbezogene Rechtsstellung
    des übertragenden Elternteils eintreten; dies führt aber nicht dazu, dass die
    Grundsätze zum Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht nicht gelten. Denn die
    Abbruchkosten entstehen beim Kind und nicht beim übertragenden Elternteil.

  • Im Streitfall bestand eine Abbruchabsicht des Klägers, da er
    bereits im Zeitpunkt des Erwerbs vorhatte, das vorhandene Gebäude abzureißen
    und ein neues Gebäude zu errichten, das sich über das erworbene Grundstück und
    über das bereits dem Kläger gehörende Grundstück erstrecken sollte.

Hinweise: Bezüglich der Abbruchkosten und des Restbuchwertes des
abgerissenen Gebäudes behandelt der BFH den Käufer eines bebauten Grundstücks
genauso wie den unentgeltlichen Erwerber. Dabei spielt es nach dem aktuellen
Urteil keine Rolle, ob es sich um eine „gewöhnliche“ Schenkung oder um die
steuerlich begünstigte unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs
oder eines Mitunternehmeranteils (einschließlich Sonderbetriebsvermögen) im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge handelt.

BFH, Urteil vom 27.5.2020 – III R 17/19; NWB

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