Einen Tag nach dem Bundestag hat
		auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
		zugestimmt. Das SteFeG soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein
		durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die
		Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.
Der
		Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich
		gekürzt (s. hierzu weiter unten). Es beinhaltet nun noch folgende
		Maßnahmen:
- 
Anhebung des in den 
 Einkommensteuertarif integrierten
 Grundfreibetrags- 
für den VZ 2025: 12.096 
 €
- 
ab dem VZ 2026: 12.348 
 €
 
- 
- 
Anhebung des steuerlichen 
 Kinderfreibetrags- 
für den VZ 2025 auf 9.600 
 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und
 Ausbildungsbedarf)
- 
ab dem VZ 2026 auf 9.756 
 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und
 Ausbildungsbedarf)
 
- 
- 
Anhebung des 
 Kindergeldes- 
mit Wirkung zum 
 1.1.2025 um 5
 € auf 255 € pro Kind und Monat sowie
- 
mit Wirkung zum 
 1.1.2026 um
 weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat
 
- 
- 
Verschiebung der Eckwerte des 
 Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der „kalten
 Progression“)- 
2025 um 2,6 
 Prozent
- 
2026 um 2,0 
 Prozent
 
- 
- 
Anhebung des 
 Sofortzuschlages im
 SGB II,
 SGB XII,
 SGB XIV,
 AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 €
 monatlich
- 
Anhebung der 
 Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für
 die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.
- 
Änderung des 
 Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAG
Hinweis:
Das Gesetz kann nun ausgefertigt
		  und verkündet werden und tritt teils zum 1.1.2025, teils zum 1.1.2026 in
		  Kraft.
Folgende Maßnahmen
		wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf
		gestrichen:
- 
Überführung der Steuerklassen 
 III und V in das Faktorverfahren
- 
Anpassungen bei den Regelungen 
 zur Gemeinnützigkeit
- 
Mitteilungspflicht über 
 innerstaatliche Steuergestaltungen
- 
Reform der Sammelabschreibungen 
 durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000
 €)
- 
Fortführung der degressiven 
 Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte
 bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf
 das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden
 Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent
- 
Ausweitung der steuerlichen 
 Forschungsförderung
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Steuerbefreiung der Stiftung 
 Generationenkapital
- 
Digitalisierung der 
 Sterbefallanzeigen
- 
Anpassungen aufgrund der 
 Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für
 Kinder an Unionsbürger
Quelle: BR-Drucks. 637/24 v.
		20.12.2024; NWB
 
					