Zugeflossene Stückzinsen sind auch dann steuerpflichtig, wenn das
		Wertpapier vor dem 1.1.2009 erworben worden ist, also vor Einführung der
		Abgeltungsteuer. Sie gehören seit dem 1.1.2009 zum Veräußerungserlös des
		verkauften Wertpapieres. 
Hintergrund: Seit der Einführung
		der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 werden auch Gewinne aus der Veräußerung von
		Kapitalforderungen besteuert. Bis zum 31.12.2008 waren solche Gewinne
		grundsätzlich nicht steuerbar, es sei denn, es handelte sich um
		Spekulationsgewinne, die innerhalb der Spekulationsfrist erzielt wurden. Der
		Gesetzgeber legte bei der Einführung der Abgeltungsteuer fest, dass Gewinne aus
		der Veräußerung aus dem Verkauf von Kapitalforderungen, die vor dem 1.1.2009
		erworben wurden, nicht steuerpflichtig sind. Ende 2010 wurde im Gesetz dann
		geregelt, dass Stückzinsen beim Verkauf von vor dem 1.1.2009 erworbenen
		Papieren steuerpflichtig sind. 
Streitfälle: Der Bundesfinanzhof
		(BFH) hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen der jeweilige Kläger vor
		dem 1.1.2009 verzinsliche Kapitalforderungen erworben hatte. Die Kläger
		verkauften die Kapitalforderungen in den Jahren 2009 und 2010 und erhielten
		jeweils Stückzinsen. Sie waren der Ansicht, dass die Stückzinsen nicht
		versteuert werden müssten, weil sie die Kapitalforderungen vor dem 1.1.2009
		erworben hatten. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klagen ab: 
- 
Stückzinsen, die seit dem 1.1.2009 zufließen, gehören zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen, da sie Teil des Veräußerungsgewinnes sind, der
seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 grundsätzlich steuerpflichtig
ist. - 
Zwar hat der Gesetzgeber die Steuerpflicht für Gewinne aus der
Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden,
ausgeschlossen. Damit war aber nur der Gewinn aus der Veräußerung der
Kapitalforderung selbst, also aus der Veräußerung des Kapitalstamms, gemeint
und nicht die zugleich gezahlten Stückzinsen. Denn Stückzinsen waren bereits
nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage steuerpflichtig; hieran sollte
sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer nichts ändern. - 
Unbeachtlich ist, dass der Gesetzgeber Ende 2010 ausdrücklich
geregelt hat, dass Stückzinsen beim Verkauf von vor dem 1.1.2009 erworbenen
Papieren steuerpflichtig sind. Dies war nur eine klarstellende Regelung und
stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. 
Hinweise: Im Ergebnis hat sich
		also an der Steuerpflicht von Stückzinsen nichts geändert. Sie werden nunmehr
		als Teil des Veräußerungsgewinns besteuert und unterliegen damit der
		Abgeltungsteuer. 
Stückzinsen sind die bis zum Verkaufstag rechnerisch entstandenen
		Zinsen, die der Käufer dem Verkäufer ersetzt. Verkauft ein Anleger eine mit
		4 % verzinsliche Forderung im Nennwert von 100.000 €, deren
		Zinsen am 31.12. gezahlt werden, am 1.7., so erhält er zusätzlich zum
		Verkaufserlös für die eigentliche Kapitalforderung noch Stückzinsen in Höhe von
		2.000 €. 
BFH, Urteile v. 7.5.2019 – VIII R 22/15 und 31/15;
		NWB
					