Wird ein Kommanditist für die Steuerschulden der KG vom Finanzamt
in Haftung genommen, kann er gegen die Höhe der zugrunde liegenden
Steuerfestsetzung keine Einwendungen erheben, wenn er die KG im
Finanzgerichtsverfahren gegen die Steuerfestsetzung als Bevollmächtigter
vertreten hat. Er muss dann die Steuerfestsetzung im Haftungsverfahren gegen
sich gelten lassen.

Hintergrund: Wird jemand für die
Steuerschulden eines Dritten in Haftung genommen, kann er grundsätzlich auch
Einwendungen gegen die Höhe der Steuerschuld erheben. Hat er damit Erfolg,
mindert sich die Haftungsschuld. Nach dem Gesetz sind Einwendungen des
Haftungsschuldners gegen die Höhe der Steuerfestsetzung allerdings
ausgeschlossen, wenn der Haftungsschuldner in der Lage gewesen wäre, den
Steuerbescheid als Vertreter oder Bevollmächtigter des Steuerschuldners oder
kraft eigenen Rechts anzufechten.

Streitfall: Der Kläger war
Kommanditist einer KG und hatte seine Kommanditeinlage nicht erbracht. Die KG
schuldete dem Finanzamt Umsatzsteuer aufgrund eines Umsatzsteuerbescheids. Die
KG klagte gegen den Bescheid und wurde hierbei von dem Kläger, der Rechtsanwalt
war, als Prozessbevollmächtigter vertreten. Schließlich nahm die KG die Klage
im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zurück. Das Finanzamt nahm den
Kläger als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuer in Anspruch, weil er seine
Kommanditeinlage nicht erbracht hatte. Der Kläger machte geltend, dass die
Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt worden sei.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Kläger haftete für die Umsatzsteuer der KG bis zur Höhe
    von 10.000 €, weil er seine Kommanditeinlage nicht erbracht hatte.

  • Er kann Einwendungen gegen die Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung
    nicht mehr vorbringen, da er insoweit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Denn
    er war Prozessbevollmächtigter der KG im Klageverfahren gegen die
    Umsatzsteuerfestsetzung und daher zur Anfechtung der Steuerfestsetzung befugt.

  • Der gesetzliche Ausschluss betrifft insbesondere gesetzliche
    Vertreter wie z.B. Geschäftsführer. Der Ausschluss gilt aber auch für
    Prozessbevollmächtigte des Steuerschuldners, es sei denn, der
    Prozessbevollmächtigte war durch eine entgegenstehende Weisung der KG als
    Steuerschuldnerin gehindert, den Umsatzsteuerbescheid anzufechten. Da eine
    solche Weisung nicht vorlag, war der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die
    Höhe der Umsatzsteuerschuld im Haftungsverfahren ausgeschlossen, d.h.
    präkludiert.

Hinweise: Der gesetzliche
Einwendungsausschluss ist insbesondere für GmbH-Geschäftsführer relevant, wenn
gegenüber der GmbH Schätzungsbescheide wegen nicht abgegebener
Steuererklärungen ergehen. Legt der Geschäftsführer gegen die
Schätzungsbescheide keinen Einspruch und ggf. Klage ein, ist er in einem
späteren Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuer
ausgeschlossen. Es ist daher wichtig, dass der Geschäftsführer
Schätzungsbescheide, die gegen die GmbH ergehen, im Zweifelsfall nicht
akzeptiert, sondern durch Einspruch angreift und die Steuererklärungen für die
GmbH einreicht.

Im Streitfall kann der Kläger aber Einwendungen gegen seine Haftung
erheben, z.B. geltend machen, dass er als Kommanditist nicht hafte oder seine
Kommanditeinlage erbracht habe oder dass das Finanzamt sein Ermessen nicht
fehlerfrei ausgeübt habe.

BFH, Urteil v. 14.2.2019 – V R 68/17; NWB

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