Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung und Bezahlung
nicht gewinnmindernd gebucht werden, können nicht in einem Folgejahr
gewinnmindernd erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben aus
Privatmitteln im Wege einer Einlage bezahlt wurden. Die Einlage kann nicht im
Wege des sog. Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.
Hintergrund: Gesellschafter
einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft können Aufwendungen, die
ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, als sog.
Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen. Der Aufwand wird in der
Sonderbetriebsgewinn- und verlustrechnung berücksichtigt und mindert das
Kapital in der Sonderbilanz des Gesellschafters.
Streitfall: Die Klägerin war
eine KG, an der ursprünglich E und F als Kommanditisten beteiligt waren. Im
Jahr 2008 kam es zu Streitigkeiten zwischen E und F, so dass F eine
Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Kommanditistenrechte
beauftragte. Die Kanzlei stellte der F im Jahr 2008 eine Rechnung, die F noch
im selben Jahr aus privaten Mitteln bezahlte. Weder die Rechnung noch die
Bezahlung wurden in der Sonderbilanz der F erfasst. Im Jahr 2009 machte die KG
die Rechtsanwaltskosten als Sonderbetriebsausgaben der F geltend. Das Finanzamt
erkannte den Aufwand nicht an.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Zwar sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich
Sonderbetriebsausgaben, da sie durch die gesellschaftsrechtliche
Auseinandersetzung der F mit ihrem damaligen Mitgesellschafter E verursacht
worden sind. -
Die Aufwendungen sind jedoch im Jahr 2008 entstanden und
hätten daher im Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden
müssen. Sie können im Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden. -
Die nachträgliche Berücksichtigung im Jahr 2009 ist auch nicht
im Wege des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs möglich. Danach können
Bilanzierungsfehler eines Vorjahres im ersten verfahrensrechtlich noch offenen
Folgejahr nachgeholt worden. Dies setzt voraus, dass ein Bilanzposten
fehlerhaft war; im Jahr 2008 gab es aber keinen Bilanzierungsfehler. Die
Rechtsanwaltskosten hätten zwar zunächst im Wege der Passivierung einer
Verbindlichkeit zum 31.12.2008 gewinnmindernd erfasst werden müssen; die
Verbindlichkeit wäre aber nach der Bezahlung noch im Jahr 2008 wieder
weggefallen, so dass zum 31.12.2008 keine Verbindlichkeit zu passivieren war.
Hinweise: Das Urteil macht
deutlich, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig überprüfen
sollten, ob sie im laufenden Jahr Aufwendungen, die durch ihre Beteiligung
veranlasst sind, getragen haben. Diese Aufwendungen müssen dann im laufenden
Jahr als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Nachholung in
einem Folgejahr kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Aufwendungen bis zum
Bilanzstichtag bezahlt worden sind.
Die Sonderbetriebsausgaben werden im Rahmen der Feststellung der
Einkünfte der Personengesellschaft festgestellt. Sie werden nur demjenigen
Gesellschafter zugerechnet, der sie getragen hat.
BFH, Urteil v. 17.6.2019 – IV R 19/16; NWB