Wird eine Betriebsaufspaltung, bei der ein Grundstück verpachtet
		wurde, beendet, jedoch die Grundstücksverpachtung durch das bisherige
		Besitzunternehmen fortgesetzt, hat das bisherige Besitzunternehmen ein sog.
		Verpächterwahlrecht. Es kann daher auf eine Betriebsaufgabe verzichten und
		damit einen Betriebsaufgabegewinn vermeiden. 
Hintergrund: Eine
		Betriebsaufspaltung kommt zustande, wenn ein sog. Besitzunternehmen einer
		Betriebsgesellschaft (in der Regel eine GmbH) eine wesentliche
		Betriebsgrundlage verpachtet und beide Unternehmen personell verflochten sind,
		also eine Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen
		durchsetzen kann. Die Betriebsaufspaltung hat zur Folge, dass das verpachtende
		Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt, die der Gewerbesteuer
		unterliegen. Wird die Betriebsaufspaltung beendet, müssen grundsätzlich die
		stillen Reserven versteuert werden, d.h. die Wertsteigerungen des Grundstücks
		und der GmbH-Anteile. 
Streitfall: Der Kläger und sein
		Vater waren ursprünglich an der P-GbR beteiligt, die ein Grundstück an die
		P-GmbH verpachtete. An der P-GmbH waren der Kläger zu 51,2 % und sein
		Vater zu 48,8 % beteiligt. Am 30.1.2008 übertrug der Vater seine Anteile
		an der P-GmbH auf den Kläger. Die P-GbR verpachtete das Grundstück aber
		weiterhin an die P-GmbH. Das Finanzamt ging von einer Beendigung der
		Betriebsaufspaltung zum 31.1.2008 aus und ermittelte einen
		Betriebsaufgabegewinn in Höhe von ca. 107.000 €, der sich aus den
		stillen Reserven der Anteile an der P-GmbH und aus den stillen Reserven des
		Grundstücks ergab. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt: 
- 
Zwar ist am 30.1.2008 eine Betriebsaufspaltung beendet worden,
die bis zu diesem Zeitpunkt zwischen der P-GbR und der P-GmbH bestand. Die
P-GbR hat nämlich der P-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage in Form des
Grundstücks verpachtet, und der Kläger und sein Vater konnten in beiden
Gesellschaften ihren Willen durchsetzen. - 
Die Beendigung erfolgte durch die unentgeltliche Übertragung
der Anteile an der P-GmbH durch den Vater auf den Kläger. Dadurch war der
Kläger alleiniger Gesellschafter und konnte seinen Willen in der P-GmbH
durchsetzen, nicht aber in der P-GbR, an der noch sein Vater beteiligt war. - 
Die Beendigung der Betriebsaufspaltung führte allerdings nicht
zu einem Betriebsaufgabegewinn. Denn der P-GbR stand das sog.
Verpächterwahlrecht zu. Das Verpächterwahlrecht steht einem Unternehmer zu, der
seine werbende Tätigkeit beendet, wenn er entweder seinen Betrieb im Ganzen
oder aber seine wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und nicht die
Betriebsaufgabe erklärt. - 
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die
P-GbR ihre alleinige wesentliche Betriebsgrundlage weiterhin verpachtete und
nicht die Betriebsaufgabe erklärte. Damit erzielte die P-GbR weiterhin
gewerbliche Einkünfte und brauchte die stillen Reserven, die im Grundstück
sowie in den Anteilen an der P-GmbH enthalten waren, nicht zu versteuern. 
Hinweise: Der BFH macht
		deutlich, dass das Verpächterwahlrecht nicht
		nur bei Beendigung einer sog. echten Betriebsaufspaltung
		besteht, bei der ein ursprünglich
		einheitlicher Betrieb in ein Besitz- und in ein Betriebsunternehmen
		aufgespalten wird, sondern auch bei einer sog. unechten
		Betriebsaufspaltung wie im Streitfall, bei der das Besitz-
		und das Betriebsunternehmen nicht aus einem einheitlichen Betrieb
		hervorgegangen sind. Dies folgt aus dem Gleichheitssatz. 
Gäbe es das Verpächterwahlrecht nicht, müsste ein Unternehmer, der
		seine werbende Tätigkeit einstellt, die stillen Reserven versteuern, ohne dass
		ihm finanzielle Mittel zuflössen, mit denen er seine Steuerlast bezahlen
		könnte. 
Die Übertragung der Anteile an der P-GmbH durch den Vater auf den
		Kläger führte nicht zu einem Gewinn; denn sie erfolgte unentgeltlich und war
		zum Buchwert möglich. 
BFH, Urteil v. 17.4.2019 – IV R 12/16; NWB
					