Prüfingenieure, die im Kfz-Bereich
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, sind zwar
grundsätzlich freiberuflich tätig und daher nicht gewerbesteuerpflichtig. Dies
gilt aber nicht, wenn sie sich der Mithilfe angestellter Prüfingenieure
bedienen, die eigenständig prüfen und nur stichprobenartig überwacht werden.
Insoweit liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, die zur Gewerblichkeit der
gesamten Tätigkeit führt.
Hintergrund: Zu den
Freiberuflern gehören u.a. Ingenieure. Nach dem Gesetz ist ein Freiberufler
auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte bedient, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig wird.
Streitfall: Die Klägerin
war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Hauptuntersuchungen und
Abgasuntersuchungen bei Kfz durchführt. An der GbR waren A und B beteiligt, die
Prüfingenieure waren. Die GbR beschäftigte zudem drei angestellte
Prüfingenieure und führte im Streitjahr 2009 ca. 6.700 Hauptuntersuchungen
durch; hiervon wurden ca. 5.600 von den drei angestellten Prüfingenieuren
durchgeführt und ca. 1.100 von A und B. Die angestellten Prüfingenieure
arbeiteten eigenverantwortlich und wurden nur stichprobenartig von A und B
überwacht. Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag gegen die GbR
fest.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Gewerbesteuerpflicht der GbR und wies die
Klage ab:
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Zwar ist ein Prüfingenieur ein
freier Beruf, so dass A und B mit den von ihnen selbst durchgeführten
Untersuchungen freiberuflich tätig waren und die GbR an sich nicht der
Gewerbesteuer unterlag. -
Die GbR durfte sich auch der
Mithilfe angestellter Prüfingenieure bedienen; die GbR-Gesellschafter müssen
aber eigenverantwortlich tätig bleiben. Die von den Angestellten ausgeführte
Leistung muss dem GbR-Gesellschafter zuzurechnen und als seine Leistung
erkennbar sein. Dies war hinsichtlich der ca. 5.600 von den angestellten
Prüfingenieuren durchgeführten Prüfungen nicht der Fall; denn
die Angestellten arbeiteten eigenverantwortlich und wurden
lediglich stichprobenartig von A und B überwacht. Nur in Zweifelsfällen mussten
A und B ihren Angestellten helfen. Insoweit fehlte es an einer
eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter. -
Die GbR war somit freiberuflich
und gewerblich tätig. Nach dem Gesetz wird dann die gesamte Tätigkeit als
gewerblich eingestuft. Daher war der gesamte Gewinn der GbR
gewerbesteuerpflichtig.
Hinweise: Die gewerbliche
Tätigkeit hat die GbR „infiziert“, also auch die freiberufliche
Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit umgewandelt. Dies wäre nur dann nicht
der Fall gewesen, wenn die gewerblichen Einkünfte lediglich geringfügig gewesen
wären, nämlich unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 €
gelegen hätten und nur maximal 3 % der Nettoumsätze ausgemacht hätten.
Beschäftigt ein Freiberufler
Angestellte, muss er steuerlich darauf achten, dass er eigenverantwortlich
tätig bleibt und der Leistung seinen „Stempel“ aufdrückt.
Problematisch ist dies insbesondere für Laborärzte, die häufig die
Laborergebnisse mittels technischer Geräte, die von den Mitarbeitern bedient
werden, erbringen. Sie erzielen dann gewerbliche Einkünfte.
BFH, Urteil v. 14.5.2019 – VIII R
35/16; NWB