Die Bundesregierung will das
Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie
einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl
Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen,
erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten
und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro
summieren.
Im Einzelnen ist vorgesehen, den
steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348
€ um 216 € auf 12.564 € zu erhöhen. 2028 soll eine weitere
Anhebung auf 12.900 € erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des
Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die
Anpassung des Spitzen- und
Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit
innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die
Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem
Gesetzentwurf.
Der Reichensteuersatz soll künftig
ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten und 45 Prozent
betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € steigt der
Steuersatz auf 47 Prozent.
Außerdem soll das
Kindergeld ab Januar 2027 von 259 €
auf 267 € monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere
Anhebung auf 272 € monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag
wird von 6.828 € um 300 € auf 7.128 € erhöht.
„Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich eine Anhebung des zur
steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von
insgesamt 9.756 € um 300 € auf insgesamt 10.056 €“,
rechnet die Regierung vor.
Um gezielt Arbeitsanreize zu
setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei
steuerlich begünstigten Sonn- und
Feiertagszuschlägen ab dem
1.1.2027 von 50
€ auf 75 € angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige
Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 €
bleiben.
Zu den weiteren Regelungen gehört
eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
von bisher 1.230 € auf 1.430 €. Damit werde zudem ein Beitrag zum
Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“
abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der
abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20
Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 €
reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im
Einkommensteuerrecht. Vorgehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen
Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs
von zwei Prozent auf fünf Prozent.
Mit der Einführung eines
besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für
Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren
Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur
Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von
Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am
Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen
Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer
Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der
Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und
stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für
die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“,
so die Regierung.
Zu den finanziellen Auswirkungen
heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen
Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen
1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028
werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen
2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und
Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den
Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt
werden.
Hinweis: Das Gesetz
bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens, welches voraussichtlich am Ende des Jahres
abgeschlossen wird, können sich noch Änderungen ergeben. Die 1. Lesung im
Bundestag ist am 8.10.2026 vorgesehen.
Quelle: hib – heute im bundestag
Nr. 757 zur
BT-Drucks.
21/8235; NWB
