Auch die Halter von E-Scootern – etwa Verleihfirmen –
müssen künftig für Schäden aufkommen: Die vom Bundestag am 9.7.2026
beschlossenen neuen Regeln zur Haftung bei Unfällen mit elektrischen Tret- und
Stehrollern (E-Scooter) haben am 25.9.2026 den Bundesrat
passiert.
Halterhaftung auch bei
E-Scootern
Künftig gelten für E-Scooter die gleichen Haftungsregeln wie für
andere Kraftfahrzeuge. Bei einem Unfall haftet dann nicht mehr nur der Fahrer
oder die Fahrerin, wenn er oder sie den verschuldet hat, sondern –
unabhängig von einem Verschulden – auch der Halter des Fahrzeugs. Bislang
ist die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese
Ausnahme.
Schadensersatz auch von Vermietern
Für Opfer von Verkehrsunfällen mit E-Scootern ist es bislang oft
schwierig, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Häufig könnten sie weder
die Identität des Fahrers oder der Fahrerin, noch ein Verschulden feststellen
und nachweisen, begründet die Bundesregierung die Neuregelung. Dies sei
besonders bei gemieteten E-Scootern der Fall. Wenn diese künftig der
Halterhaftung unterliegen, können Geschädigte auch die vermietenden Unternehmen
in Anspruch nehmen.
Hinweis: Das Gesetz kann nun
ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
Quelle: Bundesrat online, Meldung v. 25.9.2026;
NWB
