Verklagt ein Unternehmer seinen
Vertragspartner auf Schadensersatz, nachdem der Vertragspartner den Vertrag
gekündigt hat, und bezieht der Unternehmer Rechtsberatungsleistungen, kann er
die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltsrechnungen geltend machen. Dies gilt auch
dann, wenn infolge der Vertragskündigung die vom Unternehmer beabsichtigte
umsatzsteuerbare Leistung nicht mehr ausgeführt werden kann und der Unternehmer
seine unternehmerische Tätigkeit beenden muss.
Hintergrund: Der
Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist möglich, wenn die Leistung an den
Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist und die Rechnung
ordnungsgemäß ist. Die Ausführung für das Unternehmen bedeutet, dass der
Unternehmer die in der Rechnung genannten (Eingangs-)Leistungen grundsätzlich
zur Erbringung umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungen verwendet haben
muss.
Sachverhalt: Die Klägerin
schloss mit A einen Betreibervertrag für ein Großprojekt und sollte das
Großprojekt über mehrere Jahre lang betreiben. A kündigte aber später den
Vertrag, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit als Betreiberin aufnehmen konnte;
die Klägerin hatte selbst schon hohe Kosten auf sich genommen und konnte
aufgrund der Kündigung nun keine Umsätze mehr tätigen. Sie beauftragte daher
eine Rechtsanwaltskanzlei, um A auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klägerin
machte die Vorsteuer aus der Rechtsanwaltsrechnung geltend. Das Finanzamt
versagte den Vorsteuerabzug.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
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Grundsätzlich setzt der
Vorsteuerabzug voraus, dass zwischen dem Eingangsumsatz (Rechtsanwaltsberatung)
und einem oder mehreren umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Ausgangsumsätzen ein
direkter und unmittelbarer Zusammenhang
besteht. Ein derartiger Zusammenhang bestand im Streitfall nicht, da die
Klägerin keine Tätigkeit als Betreiberin ausübte; denn der Vertrag war von A
gekündigt worden, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte. -
Allerdings kann ein
Vorsteuerabzug auch dann möglich sein, wenn zwar ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und einem Ausgangsumsatz fehlt,
jedoch die Kosten für die Eingangsleistung (Rechtsberatungskosten) zu den
allgemeinen Aufwendungen und Kostenelementen des
Unternehmers gehören; derartige Kosten hängen ebenfalls
direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers,
d.h. mit seinen Umsätzen, zusammen, wenn sie ihren ausschließlichen
Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben. -
Die Rechtsberatungskosten, die
die Klägerin in Anspruch genommen hat, gehören zu ihren allgemeinen
Aufwendungen ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit und berechtigen daher
zum Vorsteuerabzug. Unschädlich ist, dass die Klägerin ihre unternehmerische
Tätigkeit bereits eingestellt hatte, als sie die Kanzlei beauftragt hat.
Anderenfalls müsste man zwischen Ausgaben während der geschäftlichen Tätigkeit
und Ausgaben zum Zweck der Beendigung der Tätigkeit unterscheiden. Zudem
entsteht der Vorsteuerabzug bereits dann, wenn der Unternehmer die Absicht hat,
umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze auszuführen. -
Im Streitfall dienten die
Rechtsberatungskosten dazu, Entschädigungen zu verlangen, die ihren Rechtsgrund
in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten. Die
Klägerin benötigte die Entschädigungszahlungen, um ihrerseits Entschädigungen
an ihre Vertragspartner zu leisten. Somit handelte es sich bei den
Rechtsberatungskosten um Gemeinkosten, die unmittelbar der Abwicklung einer
ursprünglich geplanten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit
dienten.
Hinweise: Der BFH sah es
als unbeachtlich an, dass über das Vermögen der Klägerin kein
Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Das Urteil des BFH ist überzeugend.
Denn hätte A den Vertrag nicht gekündigt, hätte er statt des Schadensersatzes
Geld in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen müssen; dieses Geld wäre ein
Entgelt für die Betreiberleistungen der Klägerin gewesen und hätte der
Umsatzsteuer unterlegen. Daher ist es konsequent, den Vorsteuerabzug aus den
Rechtsberatungskosten anzuerkennen.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an
den Europäischen Gerichtshof hält der BFH nicht für erforderlich, weil er keine
Zweifel an der Vereinbarkeit seiner Lösung mit dem europäischen
Mehrwertsteuerrecht hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026
– V R 15/24; NWB
