Die Vermietung von Kühlräumen für
die Aufbewahrung von Toten sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die
Durchführung von Trauerfeiern sind keine umsatzsteuerfreien
Vermietungsleistungen.

Hintergrund: Die nicht
nur kurzfristige Vermietung von Grundstücken ist grundsätzlich
umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Ein
Bestattungsunternehmen nutzte Kühlräume für die Aufbewahrung der Toten und
überließ Räume zur Durchführung von Trauerfeiern. Es behandelte die hierfür
gezahlten Entgelte als umsatzsteuerfrei. Dem widersprach das Finanzamt und
unterwarf die Umsätze der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Es handelte sich nicht um eine
    umsatzsteuerfreie Vermietung. Eine Vermietung liegt vor, wenn der Vermieter dem
    Mieter das Recht einräumt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er
    dessen Eigentümer wäre, und jeden anderen von diesem Recht
    auszuschließen.

  • Die
    Vermietung ist eine passive Tätigkeit, bei
    der sich der Vermieter auf die Zurverfügungstellung eines Grundstücks bzw.
    Raums beschränkt. Erbringt der Vermieter jedoch weitere Zusatzleistungen, wird
    aus der passiven Tätigkeit eine aktive Tätigkeit, die umsatzsteuerpflichtig
    ist.

  • So stand bei der
    Überlassung der Kühlräume bzw. Kühlfächer
    die Kühlung des Toten und damit die Kühlleistung im Vordergrund, nicht jedoch
    die Überlassung des (Kühl-)Fachs. Dem Hinterbliebenen, der das
    Bestattungsunternehmen bezahlte, ging es um das Obhutsverhältnis, d.h. um die
    ordnungsgemäße Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung, so dass der
    Leichnam in üblicher und würdiger Weise für die Bestattung vorbereitet werden
    kann.

  • Auch die Überlassung der Räume
    für die Durchführung von Trauerfeiern
    stellte keine „passive“ Vermietungstätigkeit dar. Die
    Hinterbliebenen konnten über den Trauerraum nämlich nicht frei verfügen,
    sondern in dem Raum nur die Trauerfeier durchführen, die das
    Bestattungsunternehmen nach Maßgabe des Bestattungsvertrags durchführte.

Hinweise: In
vergleichbaren Fällten hat der BFH ebenfalls eine passive und damit
umsatzsteuerfreie Vermietung abgelehnt. So liegt z.B. keine umsatzsteuerfreie
Vermietung vor, wenn der Mieter z.B. das Recht erlangen will, in dem gemieteten
Raum einen Zigarettenautomaten aufzustellen.

Das Bundesfinanzministerium
vertritt die Auffassung, dass die Überlassung von Kühlräumen und gekühlten
Leichenzellen umsatzsteuerfrei sein kann. Der BFH hat sich dieser Auffassung
nicht angeschlossen; die Finanzgerichte, zu denen der BFH gehört, sind an die
Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden. Unklar bleibt jedoch, warum
sich das beklagte Finanzamt im Streitfall nicht an die Auffassung des
Bundesfinanzministeriums gebunden fühlte.

Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025
– V R 31/23; NWB

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