Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren
eröffnet worden und verzichtet der Gläubiger auf die Anmeldung seiner Forderung
zur Insolvenztabelle, ändert dies nichts an der Passivierung der
Verbindlichkeit durch den Schuldner. Die Verbindlichkeit ist daher weder in der
Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen.
Hintergrund: Verbindlichkeiten
sind zu passivieren, wenn der Kaufmann zu einer dem Inhalt und der Höhe nach
bestimmten Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, der Gläubiger
diese Leistung erzwingen kann und die zu erbringende Leistung am Bilanzstichtag
eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt.
Sachverhalt: Die X-GmbH
schuldete der Z die Rückzahlung eines im Jahr 2008 aufgenommenen Darlehens und
passivierte die Verbindlichkeit in ihrer Bilanz. Im Jahr 2009 wurde über das
Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum
Insolvenzverwalter bestellt. Die Z meldete ihre Darlehensforderung zur
Insolvenztabelle an; jedoch bestritt der Kläger die Forderung im
insolvenzrechtlichen Prüfungstermin. Es kam daraufhin im Jahr 2014 zu einem
Verfahren beim Landgericht, das mit einem Vergleich endete: Die Z nahm ihre
Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle zurück, während sich der Kläger
verpflichtete, einen sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebenden
Zahlungsanspruch nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger buchte die
Darlehensverbindlichkeit der X-GmbH in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2014
gewinnerhöhend aus und behandelte den Erlös als steuerfrei. Das Finanzamt
behandelte die Ausbuchung hingegen als steuerpflichtig.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
-
Die Verbindlichkeit war nicht gewinnerhöhend auszubuchen, so
dass auch kein Gewinn aus der Ausbuchung
entstand. Die Verbindlichkeit bestand rechtlich nämlich
weiterhin, da sie nicht erloschen war; denn die Z hatte nicht auf ihre
Forderung gegenüber der X-GmbH verzichtet. Der von der Z im Rahmen des
Vergleichs erklärte Verzicht betraf nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle,
nicht aber die Forderung selbst. -
Die wirtschaftliche Belastung, die sich aus der
Verbindlichkeit gegenüber der Z ergab, wäre erst dann entfallen, wenn mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung
durch die Z nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Allein eine Überschuldung oder
Vermögenslosigkeit der X-GmbH genügte hierfür jedoch nicht. -
Der Verzicht der Z auf die Anmeldung ihrer Forderung zur
Insolvenztabelle, war auch kein faktischer Forderungsverzicht, sondern
entsprach eher einer Stundung.
Hinweise: Eine Passivierung
hätte hingegen unterbleiben müssen, wenn die X-GmbH bzw. der Kläger als
Insolvenzverwalter entschlossen gewesen wäre, die Einrede der Verjährung zu
erheben. Denn dann hätte die X-GmbH die Verbindlichkeit nicht mehr bezahlen
müssen.
Der BFH macht deutlich, dass sich aus dem rechtlichen Bestehen der
Verbindlichkeit in der Regel auch die wirtschaftliche Belastung für den
Schuldner (X-GmbH) ergibt, weil davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine
Forderung geltend machen wird.
Aus dem Urteil ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger
von der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit
ausging. Vermutlich nahm der Kläger einen steuerfreien Sanierungsgewinn auf der
Grundlage des früheren Sanierungserlasses an. Der BFH ging auf diese Frage
nicht ein, weil die Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren war, so dass es
nicht zu einem Gewinn aufgrund einer Ausbuchung der Verbindlichkeit kam.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24;
NWB
